Vertragshändler: Gibt es nach Vertragsende einen Ausgleich?

Sie haben über Jahre Kunden aufgebaut und der Händlervertrag endet? Ob ein Ausgleich beansprucht werden kann, hängt von mehr als der Umsatzentwicklung ab.

Ausgleich nach Ende der Zusammenarbeit

Ein Vertragshändler erhält nach Vertragsende nicht automatisch einen Ausgleich für seinen Kundenstamm. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt nach der Rechtsprechung insbesondere eine handelsvertreterähnliche Eingliederung und eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms voraus. Der Hersteller muss die daraus folgenden Vorteile bei Vertragsende unmittelbar nutzen können. Hierbei kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung des Informationsaustauschs an. Bloße Kenntnisse einzelner Kundennamen oder ein technisch möglicher Zugriff auf eine Datenbank ersetzen die erforderliche Bewertung der vertraglichen Rechte und Pflichten nicht.

Worauf Händler praktisch achten sollten

Vor Beginn der Zusammenarbeit sollten Einkaufskonditionen, Absatzpflichten, Gebietsschutz, Lieferfähigkeit und erforderliche Investitionen aufeinander abgestimmt werden. Bei längerfristigen Bindungen verdienen Kündigungsregeln und die Behandlung verbleibender Waren besondere Aufmerksamkeit. Kundenbezogene Daten benötigen sowohl eine klare vertragliche Regelung als auch eine zulässige datenschutzrechtliche Grundlage. Bei Konflikten sind Rahmenvertrag, Nachträge, Lieferbedingungen und tatsächliche Vertriebspraxis zusammen auszuwerten. So lässt sich erkennen, ob der Händler lediglich Waren bezieht oder darüber hinaus in einer Weise gebunden ist, die zusätzliche Pflichten und mögliche Schutzrechte begründet.

Kundendatenvereinbarung genau lesen

Der BGH hat einen Ausgleich abgelehnt, wenn der Hersteller nach Vertragsende die erhaltenen Kundendaten sperren, nicht weiter nutzen und auf Verlangen löschen muss (Urteil vom 5. Februar 2015 – VII ZR 315/13). Der technische Datenzugriff allein entscheidet daher nicht.

Unterlagen früh zusammenstellen

Sichern Sie Rahmenvertrag, Nachträge, Vorgaben zur Kundenbetreuung und Nachweise über die tatsächliche Zusammenarbeit. Prüfen Sie zugleich die rechtzeitige Geltendmachung eines möglichen Anspruchs. Offene Warenabrechnungen, Rücknahmen und ein Ausgleich für Kundenbeziehungen sollten getrennt behandelt werden.

Rechtsgrundlagen: § 84 HGB – Abgrenzung zum Handelsvertreter; § 89b HGB – Ausgleichsanspruch; § 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag; § 377 HGB – Untersuchung und Mängelanzeige. Ergänzend: BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – VII ZR 315/13.

Weitere Erläuterungen: Vertragshändler im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.