Hotelbalkon verboten, Tankstelle erlaubt: Warum zwei Urlaubsfotos vor Gericht unterschiedlich ausgingen

Zwei Fotos zeigen dasselbe Paar im selben Urlaub: Boris Becker und seine Ehefrau auf einem Hotelbalkon sowie an einer Tankstelle. Die Ehefrau verlangt, dass eine Zeitung beide Aufnahmen nicht weiter veröffentlicht. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gewinnt sie beim Balkonbild und verliert beim Tankstellenfoto.

Der Unterschied lag nicht allein darin, ob jemand die Szene von außen sehen konnte. Das Gericht prüfte die private Situation und den Informationswert der konkreten Veröffentlichung.

Auf dem Hotelbalkon durfte sie Rückzug erwarten

Das Balkonfoto zeigte die Klägerin im Bademantel bei einer Erholungspause mit ihrem Partner. Das Gericht stellte auf ihre berechtigte Erwartung ab, in dieser Situation nicht medial abgebildet zu werden. Die Einsehbarkeit des Balkons beseitigte diesen Schutz nicht.

Beim Tankstellenfoto sah der Senat dagegen einen Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Kontrast zwischen Beckers Insolvenzverfahren und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das sichtbare Fahrzeug veranschaulichte diesen Zusammenhang. Zugleich war die Szene im öffentlichen Raum weniger privat.

Bekanntheit hebt das Recht am eigenen Bild nicht auf

§ 22 Kunsturhebergesetz verlangt grundsätzlich die Einwilligung für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses. § 23 enthält Ausnahmen, etwa für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auch dann dürfen berechtigte Interessen der abgebildeten Person nicht verletzt werden.

Das führt zu einer Prüfung des einzelnen Bildes im Zusammenhang mit seinem Veröffentlichungszweck. Weder „prominent“ noch „öffentlicher Ort“ ist für sich eine vollständige rechtliche Begründung. Umgekehrt bedeutet ein Bezug zum Privatleben nicht, dass jede Berichterstattung ohne weitere Abwägung verboten wäre.

Für die Prüfung reicht das ausgeschnittene Foto nicht

Wer eine Veröffentlichung beanstanden möchte, sollte den vollständigen Artikel mit Überschrift, Bildunterschrift, Datum und Verbreitungsort sichern. Gerade der zugehörige Text kann erklären, welchen Aussagegehalt das Bild erhält.

Ebenso wichtig sind die Umstände der Aufnahme: Rückzugsort oder öffentliche Alltagsszene? Erkennbar private Tätigkeit oder Auftreten für die Öffentlichkeit? Ist ein Kind mit abgebildet? Solche Unterschiede können das Gewicht der betroffenen Interessen verändern.

Für Veröffentlichende gilt dieselbe Sorgfalt. Eine passende Lizenz vom Fotografen beantwortet die Rechte der abgebildeten Person nicht automatisch. Urheberrecht am Foto und Persönlichkeitsrecht der erkennbaren Menschen sind unterschiedliche Fragen.

Das Urteil zu einer konkreten Zeitungsveröffentlichung ist schließlich keine allgemeine Freigabe, fremde Urlaubsbilder auf eigenen Kanälen weiterzuverbreiten.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. November 2025, 16 U 156/24; Pressemitteilung vom 19. Dezember 2025. Nach damaligem Stand nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde möglich.