120 Euro bezahlt, Behandlung abgesagt: Warum die Kosmetikerin keinen Gutschein aufzwingen durfte

Eine Kundin bucht online zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up und zahlt 120 Euro vorab. Erst beim Termin spricht die Kosmetikerin gesundheitliche Risiken an. Diese betreffen die Kundin tatsächlich; die Kosmetikerin rät nun selbst von der Behandlung ab. Das Geld will sie trotzdem behalten und bietet lediglich einen Gutschein an.

Die Risikoaufklärung kam für die Buchungsentscheidung zu spät

Das Amtsgericht München gab der Kundin Recht. Nach seiner Beurteilung hätte die Aufklärung über die mit der angebotenen Behandlung verbundenen gesundheitlichen Risiken bereits vor Vertragsschluss erfolgen müssen.

Eine entsprechende Information während der Onlinebuchung konnte die Kosmetikerin nicht nachweisen. Die Kundin hatte dagegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor der geplanten Behandlung aufgeklärt worden zu sein.

Das Gericht behandelte den Vorgang nicht als kostenpflichtige Stornierung

Die Kundin durfte sich nach der gerichtlichen Bewertung vom Vertrag lösen. Für die berechtigterweise nicht in Anspruch genommene Behandlung bestand keine Vergütungspflicht. Die Kosmetikerin musste die 120 Euro zurückzahlen; zugesprochen wurden außerdem Zinsen und Kosten des Inkassodienstleisters.

Der angebotene Gutschein erledigte den Rückzahlungsanspruch nicht. Die Kundin hatte ihn abgelehnt und stattdessen eine Frist zur Rückzahlung gesetzt.

Rücksichtspflichten können schon die Information über Risiken betreffen

Das Gericht stützte die Aufklärungspflicht auf § 241 Absatz 2 BGB. Die Vorschrift betrifft die Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners. Hier ging es darum, dass die Kundin die gesundheitliche Bedeutung der angebotenen Behandlung rechtzeitig einschätzen konnte.

Für die rechtliche Prüfung ist deshalb auch der Buchungsablauf wichtig: Welche Angaben standen im Angebot? Welche Hinweise wurden vor der verbindlichen Bestellung angezeigt? Wann erhielt die Kundin weitere Informationen? Ein später vorgelegtes Formular erklärt noch nicht, was bei Vertragsschluss bekannt war.

Vorabzahlung, Behandlung und Rückerstattung getrennt dokumentieren

Bewahren Sie Angebot, Buchungsbestätigung und Zahlungsnachweis auf. Wird beim Termin von der Behandlung abgeraten, sollten die dafür genannten Gründe und der weitere Austausch schriftlich festgehalten werden.

Bei einer verlangten Erstattung sollte klar erkennbar sein, welcher Betrag aus welchem Vorgang zurückgefordert wird. Ein Gutscheinvorschlag und eine Geldzahlung sind unterschiedliche Lösungen; entsprechend eindeutig sollte die eigene Antwort ausfallen.

Der Fall betrifft eine konkrete risikobehaftete Behandlung und eine zu späte Aufklärung. Ob eine andere Terminabsage zu bezahlen ist, hängt von ihrem Grund, den vereinbarten Leistungen und den einschlägigen Vertragsregeln ab.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 3. Oktober 2025, 191 C 11493/25; Pressemitteilung vom 15. Dezember 2025. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.