Gefahr ohne eigenes Zutun erhöht: Was ist zu melden?
Eine wesentliche Risikoveränderung kann ohne eigenes Zutun eintreten. Nach Kenntnis ist zu prüfen, ob sie dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden muss.
Unabhängige Gefahrerhöhung
Entsteht die erhöhte Gefahr unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers, muss sie nach Kenntnis unverzüglich angezeigt werden. Gleiches gilt, wenn er erst später von einer vorgenommenen Änderung erfährt. Die Anzeige sollte konkrete Tatsachen, Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer enthalten. Eine pauschale Mitteilung kann unzureichend sein. Makler und Versicherer sollten nachweisbar informiert werden; bloße Kenntnis eines unzuständigen Dritten genügt möglicherweise nicht.
Reaktionsrechte des Versicherers
Die Reaktionsrechte ergeben sich insbesondere aus §§ 24 und 25 VVG. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Versicherer kündigen oder statt dessen ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine risikogerechte höhere Prämie verlangen beziehungsweise die höhere Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie deshalb um mehr als zehn Prozent oder wird die höhere Gefahr ausgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen. Erheblichkeit, Kenntnis und die gesetzlichen Ausübungsfristen sind jeweils zu prüfen.
Tatsachen klar mitteilen
Beschreiben Sie die konkrete Veränderung, ihren Beginn und die voraussichtliche Dauer, soweit bekannt. Kennzeichnen Sie offene Punkte und reichen Sie gesicherte Informationen nach. Die Mitteilung sollte den richtigen Versicherer erreichen und nicht lediglich bei einem unzuständigen Beteiligten verbleiben.
Reaktion nicht ungeprüft übernehmen
Lassen Sie sich erläutern, auf welche Vertrags- und Gesetzesgrundlage eine Änderung gestützt wird. Prüfen Sie zugleich mögliche eigene Kündigungsrechte und erforderlichen Ersatzschutz. Eine Veränderung der tatsächlichen Nutzung und eine rein tarifliche Neueinstufung sind nicht automatisch derselbe Vorgang.
Rechtsgrundlagen: § 23 VVG – Anzeigepflichten; § 24 VVG – Kündigung; § 25 VVG – Prämienerhöhung.
Weitere Erläuterungen: Gefahrerhöhung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.