Gefahrerhöhung: Darf die Versicherung den Schaden kürzen?
Der Versicherer verweist nach einem Schaden auf eine veränderte Risikolage? Ob er deshalb kürzen darf, richtet sich insbesondere nach §§ 23 bis 26 VVG.
Leistung im Versicherungsfall
Maßgeblich ist § 26 VVG. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des § 23 Absatz 1 VVG kann Leistungsfreiheit eintreten; bei grober Fahrlässigkeit kommt eine dem Verschulden entsprechende Kürzung in Betracht. Für verspätete Anzeigen nach § 23 Absatz 2 oder 3 VVG enthält § 26 Absatz 2 zusätzliche zeitliche und subjektive Voraussetzungen. § 26 Absatz 3 erhält die Leistungspflicht insbesondere, soweit die Gefahrerhöhung für Versicherungsfall oder Leistungsumfang nicht ursächlich war. Ein Arglistvorbehalt aus § 28 VVG darf nicht ungeprüft auf diese eigenständige Regelung übertragen werden.
Praxisbeispiele und Vorsorge
In der Gebäudeversicherung sind Leerstand, Bauarbeiten, stillgelegte Leitungen oder geänderte Gewerbenutzung typische Prüffelder. In der Kfz-Versicherung können Fahrzeugnutzung oder Fahrerkreis relevant sein, in der Betriebsversicherung neue Produktionsverfahren und Gefahrstoffe. Versicherungsnehmer sollten turnusmäßig Vertragsangaben mit der Realität vergleichen. Wer eine Änderung plant, sollte vor Umsetzung fragen, welche Schutzmaßnahmen, Meldungen oder Prämienanpassungen der Versicherer verlangt. Die Beurteilung darf nicht erst nach einem Schaden beginnen. Unternehmen und Eigentümer sollten geplante Veränderungen anhand einer festen Checkliste auf Versicherungsrelevanz prüfen und Verantwortliche für Meldungen bestimmen. Aussagen eines Vermittlers sind schriftlich zu bestätigen. Reagiert der Versicherer mit Auflagen, müssen diese operativ umgesetzt und überwacht werden. Im Streitfall helfen Baupläne, Fotos, Wartungsprotokolle, E-Mails und Zeugen, den früheren Zustand, den Änderungszeitpunkt und das Wissen der Beteiligten zu belegen. Dadurch lässt sich auch der behauptete Ursachenzusammenhang genauer prüfen.
Ablehnung anhand der Begründung prüfen
Klären Sie, welche Veränderung der Versicherer behauptet und auf welche Pflichtverletzung er sich stützt. Eintritt, Kenntnis und Meldung sollten zeitlich geordnet werden. Erst danach lässt sich prüfen, ob die behauptete Gefahrerhöhung überhaupt unter die herangezogenen Regeln fällt.
Ursache konkret untersuchen
Sichern Sie Unterlagen zum früheren Zustand und zum tatsächlichen Schadensablauf. Eine erhöhte Gefahr muss nicht jeden späteren Schaden verursacht haben. Auch Kenntnis des Versicherers und der Ablauf seiner Reaktionsfristen können für den Leistungsanspruch Bedeutung haben.
Rechtsgrundlagen: § 23 VVG – Gefahrerhöhung; § 24 VVG – Kündigung wegen Gefahrerhöhung; § 26 VVG – Leistungsfreiheit; § 27 VVG – Unerhebliche Gefahrerhöhung.
Weitere Erläuterungen: Gefahrerhöhung im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.