Patientin stirbt nach Eingriff: Warum sich die Ärztinnen nicht auf die Hierarchie berufen konnten
Eine Patientin kam 2016 für eine ambulante Gebärmutterspiegelung mit Ausschabung in eine Klinik. Während des Eingriffs erlitt sie einen Herzstillstand. Rund 24 Stunden später war sie tot, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Im anschließenden Haftungsprozess ging es auch darum, ob sich die beteiligten Ärztinnen auf Anweisungen innerhalb der Klinik verlassen durften. Das Oberlandesgericht Köln verneinte das für diesen Fall mit Urteil vom 27. Januar 2025.
Das Spülmittel schuf ein erkennbares zusätzliches Risiko
Bei der Untersuchung wurde ein auch für operative Eingriffe bestimmtes Gerät eingesetzt. Als Spülmittel verwendeten die Ärztinnen destilliertes Wasser. Nach den vom Gericht zugrunde gelegten sachverständigen Feststellungen war das bei der konkreten Behandlung grob fehlerhaft: Gelangt solches Wasser in den Blutkreislauf, kann es rote Blutkörperchen zerstören und lebensgefährliche Folgen auslösen.
Für die diagnostische Untersuchung hätte eine geeignete andere Lösung verwendet werden können. Die gewählte Vorgehensweise setzte die Patientin nach der Bewertung des Gerichts einem zusätzlichen Risiko aus, ohne ihr einen entsprechenden medizinischen Vorteil zu verschaffen. Maßgeblich war der Behandlungsstandard im Jahr 2016.
Die Berufung auf erfahrene Kollegen genügte nicht
Die beklagte Assistenzärztin befand sich im dritten Weiterbildungsjahr. Sie hatte sich darauf verlassen, dass ein erfahrener Oberarzt die Verwendung des Geräts mit Wasser für unbedenklich hielt. Die ebenfalls beklagte Oberärztin berief sich unter anderem auf eine über das Pflegepersonal mitgeteilte Absprache des Chefarztes. Hintergrund sei die Sorge gewesen, eine salzhaltige Lösung könne das Gerät beschädigen.
Das OLG erkannte den Schutz ärztlicher Arbeitsteilung grundsätzlich an: Ein nachgeordneter Arzt darf regelmäßig auf fachärztliche Anweisungen vertrauen. Dieser Schutz endet aber bei erkennbaren Umständen, die gegen die Richtigkeit der Anordnung sprechen. Hier betraf die Gefahr nach den Gutachten medizinisches Basiswissen.
Beide Ärztinnen hätten deshalb ihre Bedenken wirksam geltend machen müssen. Bei der Oberärztin reichte es nicht aus, die ungewohnte Lösung zunächst anzusprechen und sich anschließend mit den Erklärungen zufriedenzugeben. Auch die Assistenzärztin durfte angesichts der erkennbaren Gefahr die Hierarchie nicht als ausreichenden Grund für ihr Mitwirken ansehen.
Ein grober Behandlungsfehler ist nicht dasselbe wie grobe Fahrlässigkeit
Für die Einordnung des Behandlungsfehlers und die daran geknüpfte Beweislastumkehr stellte das OLG auf die objektive Schwere des Fehlers ab. Das persönliche Verschulden der einzelnen Ärztin war davon gesondert zu beurteilen. Dieser Unterschied wirkte sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus.
Das Gericht reduzierte das erstinstanzlich zugesprochene, von den Angehörigen geerbte Schmerzensgeld von 8.000 auf insgesamt 4.000 Euro. Für diesen Betrag hafteten Klinik und Oberärztin gesamtschuldnerisch; die Assistenzärztin haftete davon für 2.000 Euro. Ihr persönliches Verschulden bewertete der Senat geringer.
Die Beträge betreffen den Schmerzensgeldanspruch der verstorbenen Patientin. Daneben blieb die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden bestehen. Bereits gezahlte 30.000 Euro waren auf Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden verrechnet worden. Die Entscheidung lässt sich daher nicht auf eine einzige Gesamtsumme für sämtliche Folgen reduzieren.
Für die Aufklärung zählt der tatsächliche Ablauf
Bei einem vergleichbaren Verdacht sollten Behandlungsunterlagen, Operationsbericht und die Zuständigkeiten der Beteiligten zusammen betrachtet werden. Wer traf die Entscheidung, wer erkannte ein Risiko, welche Anweisung wurde tatsächlich erteilt und welche medizinischen Gründe standen dahinter? Diese Fragen brauchen konkrete Belege und regelmäßig sachverständige Bewertung.
Der Fall zeigt, wie ärztlicher Standard, Organisation und persönliche Verantwortung ineinandergreifen. Ein ungünstiger Ausgang allein beweist keinen Fehler. Hier waren jedoch ein konkreter Standardverstoß und die für die Ärztinnen erkennbare Gefahr festgestellt worden.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2025 – 5 U 69/24, amtlicher Volltext. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Überarbeitet am 1. Oktober 2026.