Skiurlaub nach Kreuzbandriss vorbei – die Versicherung durfte nicht erst auf den Heimreisetag schauen
Am dritten Urlaubstag reißt sich eine Frau beim Skifahren das Kreuzband. Es folgen Krankenhaus und Operation; die Heimfahrt muss organisiert werden. Die Familie reist erst mehrere Tage später ab. Für die Versicherung ist das zu spät für die volle Erstattung nach der vereinbarten Regel zur ersten Reisehälfte. Das Amtsgericht München widerspricht dieser Berechnung.
Der Urlaub war beendet, obwohl die Frau noch im Hotel wartete
Der Skiurlaub war vom 10. bis 17. Februar 2024 gebucht. Der Unfall ereignete sich am 12. Februar. Nach der Operation war ein besonderer Rücktransport erforderlich, den die Versicherung für den 16. Februar in Aussicht stellte.
Nach Auslegung der konkreten Bedingungen durch das Gericht begann der Reiseabbruch bereits mit dem Unfall. Die Reise konnte nicht mehr planmäßig fortgesetzt werden; der weitere Aufenthalt diente wesentlich dem Warten auf die Abreise. Die organisatorische Verzögerung verschob diesen Zeitpunkt nicht.
Für den Ehemann gab es Ersatz, für die Tochter nicht
Das Gericht sprach der Klägerin 1.836 Euro zu. Es berücksichtigte auch Hotelkosten des Ehemanns: Angesichts der notwendigen Operation war ihm nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zumutbar, einfach weiter Ski zu fahren.
Für die Tochter fehlte dagegen trotz gerichtlichen Hinweises ein ausreichend konkreter Vortrag zu den Auswirkungen auf ihre Reise. Auch die verlangten Skipasskosten wurden nicht ersetzt; sie waren nach den Bedingungen ausgeschlossen.
Entscheidend ist, welches Ereignis die Police versichert
§ 1 Versicherungsvertragsgesetz knüpft die Leistungspflicht an das vereinbarte versicherte Risiko und den Eintritt des Versicherungsfalls. Bezeichnung und Umfang des Produkts müssen deshalb zusammen mit seinen Bedingungen gelesen werden.
Bei einer Reiseabbruchversicherung sollte die Prüfung insbesondere erfassen, welche Ereignisse versichert sind, was als Abbruch gilt, welche Personen einbezogen sind und welche Kosten erstattet werden. Eine Regel zur ersten Reisehälfte lässt sich erst anwenden, wenn der maßgebliche Abbruchzeitpunkt bestimmt ist.
Der zeitliche Ablauf gehört in die Schadenmeldung
Hilfreich sind eine kurze Chronologie, ärztliche Unterlagen, Vorgaben zum Transport und die Kommunikation mit der Versicherung. Halten Sie getrennt fest, wann die planmäßige Reise endete und wann die tatsächliche Abreise möglich wurde.
Für mitreisende Angehörige sollte außerdem beschrieben werden, weshalb auch ihre Reise betroffen war. Gemeinsame Buchung, Unterstützungsbedarf und individuelle Folgen sind verschiedene Punkte. Werden Kosten verlangt, sollten Hotel, Transport, Skipässe und andere Positionen einzeln ausgewiesen werden, damit sie den Vertragsbedingungen zugeordnet werden können.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 24. Februar 2025, 132 C 23372/24; Pressemitteilung vom 8. Dezember 2025. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.