Lieferung zu spät: Wann haftet der Frachtführer?

Nicht jede verspätete Lieferung führt zu unbegrenztem Ersatz aller Folgekosten. Zuerst sind Lieferfrist, Ursache und das geltende Haftungsrecht festzustellen.

Haftung und Entlastung

Der Frachtführer haftet grundsätzlich für den durch Überschreitung verursachten Schaden, kann sich aber unter gesetzlichen Voraussetzungen entlasten. Nach § 426 HGB müssen die maßgeblichen Umstände auch bei größter Sorgfalt unvermeidbar und ihre Folgen unabwendbar gewesen sein. Stau oder gewöhnliche Betriebsstörungen genügen nicht automatisch. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten im Bewusstsein wahrscheinlichen Schadens können Haftungsbegrenzungen entfallen. Maßgeblich bleibt der konkret bewiesene Ablauf.

Ersatzfähiger Verspätungsschaden

Ersatzfähig sind kausal durch die Verzögerung verursachte Vermögensnachteile, etwa zusätzliche Lager-, Produktions- oder Beschaffungskosten. Der Geschädigte muss Schaden und Ursachenzusammenhang belegen und zumutbare Minderungsmaßnahmen ergreifen. Entgangener Gewinn verlangt nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen. Für Verspätung gelten besondere Höchstgrenzen, die je nach Regelwerk häufig an die Fracht anknüpfen. Güterschäden werden gesondert berechnet.

Terminqualität belegen

Legen Sie Auftrag, Terminbestätigung und Statusmeldungen zusammen. Prüfen Sie, ob ein verbindlicher Zeitpunkt oder lediglich eine Planung mitgeteilt wurde. Auch nachträgliche Änderungen sollten dokumentiert werden, damit die geschuldete Leistung von bloßen Erwartungen unterschieden werden kann.

Schaden nachvollziehbar begrenzen

Sichern Sie Rechnungen und Nachweise für notwendige Ersatzmaßnahmen. Halten Sie fest, welche günstigeren Alternativen geprüft wurden und weshalb sie ausschieden. Die gesetzlichen Haftungsgrenzen bleiben zu beachten; eine hohe wirtschaftliche Bedeutung des Termins erhöht sie nicht automatisch.

Die konkrete Obergrenze unterscheiden

Im allgemeinen HGB-Frachtrecht begrenzt § 431 Absatz 3 den Verspätungsersatz auf die dreifache Fracht. Artikel 23 Absatz 5 CMR knüpft grundsätzlich nur an die einfache Fracht an. Die anwendbare Vorschrift muss daher feststehen, bevor eine Forderung beziffert wird. Ob eine zulässige zusätzliche Vereinbarung oder eine Haftungsdurchbrechung eingreift, ist daneben anhand der konkreten Umstände zu untersuchen.

Rechtsgrundlagen: §§ 407 ff. HGB; § 431 HGB. Ergänzend: § 423 HGB – Lieferfrist; § 425 HGB – Haftung; § 426 HGB – Haftungsausschluss; § 435 HGB – Qualifiziertes Verschulden.

Weitere Erläuterungen: Lieferfristüberschreitung im Transportrecht im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.