Auf Eis gestürzt, Handgelenk gebrochen – warum der Lkw-Fahrer kein Schmerzensgeld bekam

Beim Öffnen der Lkw-Plane soll ein Fahrer auf einer kaum erkennbaren Eisplatte gestürzt sein. Er brach sich das Handgelenk und verlangte vom Unternehmen, auf dessen Gelände er Waren angeliefert hatte, mindestens 3.500 Euro Schmerzensgeld. Das Amtsgericht München wies seine Klage ab.

Entscheidend war die nicht nachgewiesene Pflichtverletzung

Der Fahrer beschrieb einzelne Eisplatten. Eine allgemeine Glättebildung legte er nach der gerichtlichen Bewertung nicht dar. Auch der Sturz selbst bewies noch keine Verletzung der Räum- und Streupflicht.

Das Gericht zog Maßstäbe für Parkplätze heran. Dort muss in angemessenem Umfang für die Sicherheit von Fußgängern gesorgt werden. Eine lückenlos gestreute Fläche und sicherer Boden unmittelbar an jeder Stelle neben jedem Fahrzeug werden aber nicht verlangt.

Für unterschiedliche Flächen gelten unterschiedliche Anforderungen

Ein Gehweg dient unmittelbar dem Fußgängerverkehr. Auf einem Parkplatz stehen Fahrzeuge; zugleich müssen Menschen sie erreichen und verlassen können. Diese Nutzung beeinflusst, welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind.

Der Fall lässt sich deshalb nicht mit dem Satz lösen, ein Grundstück müsse im Winter entweder vollständig eisfrei sein oder der Nutzer trage jedes Risiko selbst. Zu prüfen sind der konkrete Bereich, seine Nutzung, die Witterung und die erkennbaren Gefahren.

Verletzung und Haftung sind zwei getrennte Fragen

Nach § 823 BGB kann eine schuldhafte rechtswidrige Verletzung der Gesundheit Schadensersatz auslösen. Für eine Haftung wegen unterlassener Sicherung braucht es aber eine entsprechende Pflicht und deren Verletzung.

Ist eine Gesundheitsverletzung ersatzpflichtig, eröffnet § 253 Absatz 2 BGB auch eine angemessene Geldentschädigung für den immateriellen Schaden. Die Schwere einer Verletzung ersetzt die vorausgehende Prüfung der Verantwortlichkeit nicht.

Welche Beobachtungen nach einem Sturz helfen

Wenn die Situation es erlaubt, sollten nicht nur die einzelne Sturzstelle, sondern auch die Umgebung und die vorgesehenen Wege dokumentiert werden. Waren weitere Flächen vereist? Gab es geräumte Zugänge, Warnhinweise oder erkennbar benutzbare Alternativen? Wer kann den Zustand zur Unfallzeit beschreiben?

Notieren Sie Uhrzeit, Wetterverhältnisse und den genauen Bewegungsablauf. Medizinische Unterlagen belegen die Verletzung; sie zeigen allein regelmäßig nicht, wie die Fläche vorher gesichert war. Für die rechtliche Prüfung werden beide Seiten des Geschehens benötigt.

Die Entscheidung betrifft die konkret festgestellten und vorgetragenen Umstände auf diesem Betriebsgelände. Sie ersetzt keine Prüfung anderer Gefahrenstellen.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 25. Februar 2025, 173 C 24363/24; Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.