Betriebsräte unzulässig besser bezahlt: Geschäftsführer fristlos entlassen, Tantieme blieb bestehen
Eine schwere Pflichtverletzung kann den Geschäftsführer seinen Dienstvertrag kosten. Dass damit automatisch jede offene Vergütung entfällt, folgt daraus nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte in einem am 27. November 2025 bekannt gemachten Fall eine fristlose Kündigung, ließ aber einen Tantiemeanspruch von 24.000 Euro bestehen.
Mitunterschreiben bedeutete auch Verantwortung
Bei einem Nahverkehrsunternehmen waren Betriebsratsmitglieder und ein Schwerbehindertenvertreter unzulässig höhergruppiert oder mit Zulagen begünstigt worden. Der Geschäftsführer hatte entsprechende Entscheidungen unterzeichnet und war in die vorausgehende Kommunikation eingebunden. Er hätte deshalb Anlass zur Kontrolle der Entscheidungen seines Mitgeschäftsführers gehabt.
Das OLG hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Die Zweiwochenfrist war nach seiner Bewertung gewahrt, weil eine frühere vollständige Kenntnis des zuständigen Aufsichtsrats nicht feststand. Die für 2021 geschuldete Tantieme blieb dem Geschäftsführer gleichwohl erhalten. Seine Pflichtverletzungen sperrten den eigenen Vergütungsanspruch hier nicht. Beide Berufungen scheiterten; die Entscheidung war bei Bekanntmachung noch nicht rechtskräftig.
Ein Betriebsratsamt darf weder schaden noch ungerechtfertigt nützen
§ 78 BetrVG verbietet eine Benachteiligung oder Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit. Das erfasst auch die berufliche Entwicklung. Die Vorschrift verbietet also nicht jede Gehaltserhöhung eines Betriebsratsmitglieds. Entscheidend ist, ob sie sachlich gerechtfertigt ist oder gerade das Amt zum unzulässigen Vorteil führt.
Für Unternehmen bedeutet das: Vergütungsentscheidungen müssen auf nachvollziehbaren Kriterien beruhen. Der Wunsch nach einem konfliktfreien Verhältnis zum Betriebsrat ersetzt eine solche Grundlage nicht. Ebenso wenig darf eine ansonsten gerechtfertigte Entwicklung nur wegen der Betriebsratstätigkeit unterbleiben.
Eine Ressortverteilung beseitigt nicht jede Kontrollpflicht
Der allgemeine Sorgfaltsmaßstab für GmbH-Geschäftsführer steht in § 43 GmbHG. Interne Arbeitsteilung kann Aufgaben ordnen. Sie beantwortet aber nicht abschließend, was ein Mitgeschäftsführer tun muss, wenn ihm konkrete auffällige Vorgänge begegnen.
Für eine rechtliche Prüfung ist deshalb wichtig, welche Unterlagen tatsächlich vorlagen, was unterschrieben wurde und welche Hinweise es gab. Eine abstrakte Organigrammzeichnung genügt dafür nicht. Die tatsächliche Beteiligung an einer Entscheidung kann eine andere Bewertung verlangen als eine vollständig außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs liegende Maßnahme.
Kündigung, Schadensersatz und offene Vergütung sind verschiedene Fragen
§ 626 BGB verlangt für die fristlose Kündigung einen wichtigen Grund und eine Abwägung der konkreten Interessen. Außerdem gilt eine zweiwöchige Erklärungsfrist ab maßgeblicher Kenntnis. Diese Frist darf nicht allein anhand des Datums eines ersten Gerüchts oder eines späteren Untersuchungsberichts bestimmt werden; entscheidend ist, wer wann die relevanten Umstände kannte.
Daneben können Vergütungsansprüche und Gegenansprüche bestehen. Wer eine Tantieme nicht auszahlen möchte, muss sich deshalb mit deren vertraglicher Grundlage und konkreten Einwendungen befassen. Das Etikett „fristlos gekündigt“ ersetzt diese Prüfung nicht. Für beide Seiten sind Dienstvertrag, Tantiemeregelung, Beschlüsse und Unterlagen zur Sachverhaltsaufklärung entscheidend.
Quelle und Verfahrensstand: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. November 2025, 5 U 15/24; Pressemitteilung vom 27. November 2025. Zum damaligen Stand konnten beide Parteien mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH anstreben.