Transportschaden durch einen Subunternehmer: Wen können Sie in Anspruch nehmen?
Sie haben den Transport bei einem Unternehmen bestellt, auf dem Lieferfahrzeug steht ein anderer Name und die Ware kommt beschädigt an. Nach der Reklamation verweist der Vertragspartner auf den eingesetzten Subunternehmer. Für den Anspruchsteller ist zunächst die Vertragskette zu klären. Die folgenden Regeln betreffen Beförderungen nach deutschem HGB-Frachtrecht.
Der Vertragspartner bleibt verantwortlich
Nach § 428 HGB hat der Frachtführer das Verhalten der Personen, deren er sich zur Ausführung der Beförderung bedient, im gesetzlichen Umfang wie eigenes Verhalten zu vertreten. Die Haftung für Güter- und Verspätungsschäden richtet sich insbesondere nach § 425 HGB. Der Hinweis auf die Weitervergabe beseitigt diese Verantwortung nicht.
Für die erste Anspruchsprüfung sind daher der eigene Transportauftrag, die Annahmebestätigung und die vereinbarten Bedingungen wichtiger als allein die Beschriftung des Fahrzeugs. Ein eigenes Vertragsverhältnis mit jedem Unternehmen in der Transportkette muss dafür nicht unterstellt werden.
Ein zusätzlicher Anspruch gegen den Ausführenden
§ 437 HGB sieht eine Haftung des tatsächlich ausführenden Frachtführers für Schäden während des von ihm ausgeführten Beförderungsabschnitts vor. Vertraglicher und ausführender Frachtführer haften unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Gesamtschuldner. Das ermöglicht keine doppelte Entschädigung desselben Schadens.
Für diesen zusätzlichen Anspruch muss jedoch festgestellt werden, ob der Schaden gerade im Abschnitt des in Anspruch genommenen Unternehmens entstanden ist. Außerdem darf der Ausführende die gesetzlich vorgesehenen Einwendungen und Einreden erheben. Eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Haftungserweiterung bindet den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihr in Textform zugestimmt hat.
Fristen nicht durch das Hin und Her verlieren
Für Ansprüche aus einer dem HGB-Frachtrecht unterliegenden Beförderung gilt nach § 439 HGB grundsätzlich eine einjährige Verjährungsfrist; bei dem dort bezeichneten qualifizierten Verschulden sind es drei Jahre. Der Beginn knüpft regelmäßig an die Ablieferung beziehungsweise den Tag an, an dem hätte abgeliefert werden müssen. Warten auf eine Einigung zwischen den beteiligten Unternehmen ist deshalb keine verlässliche Fristensicherung.
Eine Ersatzforderung des Absenders oder Empfängers in Textform kann nach Absatz 3 die Verjährung gegenüber dem Frachtführer bis zu dessen Ablehnung in Textform hemmen. Ein erneutes gleiches Schreiben löst diese Hemmung nicht noch einmal aus. Gegen wen die konkrete Erklärung wirkt, muss anhand des Adressaten und des Anspruchs geprüft werden.
Anspruch und internen Rückgriff auseinanderhalten
Der Streit zwischen Hauptfrachtführer und Subunternehmer ist eine weitere Ebene. Wer selbst Regress nehmen will, muss insbesondere § 439 HGB Absatz 2 beachten: Der besondere Verjährungsbeginn für Rückgriffsansprüche hängt auch davon ab, ob der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Schaden und seiner Person unterrichtet wurde.
Sichern Sie deshalb Übergabe- und Ablieferbelege, Namen der beteiligten Unternehmen sowie Zeitpunkt und Ort der ersten Schadensfeststellung. Anzeigen sollten eindeutig dem richtigen Transport zugeordnet werden können. Bei internationalen Transportketten muss vor einer Anspruchserhebung zusätzlich das einschlägige internationale Haftungsrecht geprüft werden.
Die Kanzlei Steinwachs prüft, welche Unternehmen verantwortlich sind und welche Maßnahmen die Ansprüche sichern. Bei fehlendem Inhalt verschlossener Packstücke hilft zusätzlich unser Beitrag zur Beweiskraft des Frachtbriefs.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.