Zwölf Monate Preisgarantie – warum sie schon vor Ende des ersten Lieferjahres auslief

Eine Kundin vereinbart zwölf Monate Preisgarantie für Strom und Gas. Schon kurz nach Lieferbeginn will der Anbieter mehr Geld. Sie widerspricht, der Lieferant kündigt, und die Ersatzversorgung wird teurer. Das Amtsgericht München spricht ihr 515,87 Euro Schadensersatz zu. Für die letzten Monate des Lieferjahres geht sie dagegen leer aus.

Die Preisbindung begann bereits mit dem Vertrag

Die Verträge wurden im September 2021 geschlossen; die Belieferung sollte im Januar 2022 beginnen. In den Auftragsbestätigungen stand eine zwölfmonatige Preisbindung ab Vertragsschluss. Deshalb endete sie im September 2022 und nicht erst zum Jahresende.

Das Gericht sah keine Grundlage, den klaren Beginn nachträglich auf den Lieferstart zu verschieben. Passend dazu lief auch die vereinbarte feste Vertragsdauer ab Vertragsschluss.

Für die verfrühten Erhöhungen musste der Anbieter einstehen

Die Preisänderungen sollten bereits Ende Februar beziehungsweise Anfang Mai 2022 greifen. Das lag innerhalb der zugesagten Bindung. Die Kundin durfte nach dem Urteil widersprechen und wegen der anschließenden ausbleibenden Belieferung zu Vertragspreisen Ersatz ihrer Mehrkosten verlangen.

Von geforderten 596,85 Euro blieben 515,87 Euro. Mehrkosten nach dem Ende der Preisbindung im September bis zum 31. Dezember 2022 wurden nicht zugesprochen.

Bei einer Garantie gehören Beginn und Umfang zusammen

Die Angabe „zwölf Monate“ beschreibt nur eine Dauer. Erst der zugehörige Startpunkt macht daraus einen berechenbaren Zeitraum. Deshalb sollten Vertragsdatum, vorgesehener Lieferbeginn und ausdrücklich zugesagter Garantiezeitraum nebeneinandergelegt werden.

Ebenso wichtig ist, welche Preisbestandteile die konkrete Vereinbarung erfasst. Wer nur einen Werbesatz oder einen einzelnen Abschlagsbetrag betrachtet, hat damit noch nicht den gesamten Vertragsinhalt vor sich.

So lässt sich eine Mehrkostenforderung nachvollziehbar aufstellen

§ 280 BGB knüpft vertraglichen Schadensersatz an eine Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden; weitere Voraussetzungen hängen vom konkreten Anspruch ab. Ein höherer neuer Tarif allein erklärt daher noch nicht die gesamte Forderung.

Zur Prüfung gehören der ursprüngliche Vertrag, die Preiserhöhungsmitteilung, der Widerspruch, die Kündigung und die Ersatzrechnungen. Der Vergleich sollte denselben Verbrauchszeitraum erfassen und den ursprünglichen Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüberstellen.

Monatliche Abschläge sind zunächst Vorauszahlungen. Für einen belastbaren Vergleich sind deshalb die vereinbarten Arbeits- und Grundpreise sowie der zugehörige Verbrauch aussagekräftiger. Außerdem ist zu klären, für welchen Zeitraum der ursprüngliche Anbieter überhaupt noch zu den alten Bedingungen hätte liefern müssen.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 12. April 2024, 172 C 17424/23; Pressemitteilung vom 24. November 2025. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig. Der Beitrag greift die Veröffentlichung dieses Falls auf.