Bier für einen 15-Jährigen: Darf die volljährige Begleitperson im Restaurant zustimmen?
Darf ein Restaurant einem 15-jährigen Gast Bier ausschenken, wenn sein volljähriger Bruder die Betreuung übernommen hat und eine Erlaubnis der Eltern vorzeigt? Für den Ausschank reicht diese Erklärung grundsätzlich nicht. Die gesetzliche Ausnahme verlangt eine andere rechtliche Stellung der Begleitperson.
Bier und Spirituosen unterliegen unterschiedlichen Altersgrenzen
§ 9 Absatz 1 JuSchG verbietet in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit grundsätzlich die Abgabe von Bier, Wein und den dort genannten vergleichbaren Getränken an unter 16-Jährige. Auch ihr Verzehr darf dort nicht gestattet werden.
Für andere alkoholische Getränke, insbesondere Spirituosen, gilt die Grenze von 18 Jahren. Bei Mischgetränken kommt es deshalb auf den Inhalt an. Eine geringe Trinkmenge oder die Zustimmung eines Erwachsenen beseitigt diese Einordnung nicht.
Die Ausnahme betrifft die Begleitung durch Sorgeberechtigte
Nach § 9 Absatz 2 JuSchG gilt das Verbot für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Getränke nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Jugendliche sind nach § 1 Absatz 1 JuSchG Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Die Ausnahme ist damit keine allgemeine Erlaubnis für Kinder unter 14 Jahren.
Personensorgeberechtigt ist, wem die Personensorge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zusteht. Die davon getrennte Erziehungsbeauftragung macht einen älteren Bruder, eine Freundin oder einen Betreuer nicht automatisch personensorgeberechtigt. Eine schriftliche Erlaubnis der abwesenden Eltern ersetzt auch deren gesetzlich verlangte Begleitung nicht.
Vier typische Konstellationen im Vergleich
- 15 Jahre, Begleitung durch den erziehungsbeauftragten Bruder: Die Erziehungsbeauftragung eröffnet die Ausnahme für Bier nicht.
- 15 Jahre, Begleitung durch einen personensorgeberechtigten Elternteil: Die besondere Ausnahme des § 9 Absatz 2 JuSchG kann für Bier oder Wein greifen.
- 16 Jahre, keine Begleitung: Das jugendschutzrechtliche Abgabeverbot für Bier und Wein nach Absatz 1 Nummer 1 greift nicht mehr.
- 17 Jahre, Begleitung durch einen Elternteil: Für Spirituosen gilt die Ausnahme aus Absatz 2 nicht; die Grenze bleibt 18 Jahre.
Diese Einordnung betrifft die gesetzliche Alterskontrolle. Sie ist keine gesundheitliche Empfehlung zum Alkoholkonsum. Für Mischgetränke muss zunächst geklärt werden, welche Art von Alkohol enthalten ist.
Was der Betrieb bei Zweifeln klären muss
Nach § 2 Absatz 2 JuSchG müssen Veranstalter und Gewerbetreibende das Alter in Zweifelsfällen überprüfen. Wer sich auf die Begleitungsausnahme beruft, muss außerdem tatsächlich in die gesetzliche Konstellation fallen. Bloße Volljährigkeit der Begleitperson beantwortet diese Frage nicht.
Für den Restaurantbetrieb sollten Getränkezusammensetzung, Alterskontrolle und der Umgang mit solchen Erklärungen klar organisiert sein. Die Prüfung endet nicht beim Verkauf: § 9 erfasst auch das Gestatten des Verzehrs, etwa wenn ein Erwachsener das Getränk bestellt und anschließend weitergibt.
Ein Verstoß hat keine einheitliche Pauschalstrafe
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 JuSchG erfasst vorsätzliche und fahrlässige Verstöße von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden. Der gesetzliche Bußgeldrahmen ist keine Aussage darüber, welche Summe in einem Einzelfall verhängt wird. Entscheidend sind Tatvorwurf und konkrete Umstände.
Die Darstellung betrifft unverheiratete Jugendliche; § 1 Absatz 5 JuSchG enthält eine Ausnahme. Die Kanzlei Steinwachs kann bei einem Anhörungsschreiben prüfen, welche Handlung vorgeworfen wird und welche Nachweise zu Alter, Begleitung und betrieblichem Ablauf vorliegen.
Beim Aufenthalt auf einer Tanzveranstaltung gelten andere Begleitungsregeln. Dazu erläutert unser Beitrag zum Muttizettel und zur Erziehungsbeauftragung, weshalb Aufenthaltsdauer und Alkoholausschank getrennt zu prüfen sind.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.