Es knackt im Zahnarztstuhl – warum der Patient die 1.706-Euro-Rechnung nicht bezahlen musste
Ein Patient setzt sich zur Behandlung in den Zahnarztstuhl, bewegt sich etwas und hört ein Knacken. Später verlangt der Zahnarzt 1.706,82 Euro Reparaturkosten für die Kopfstütze. Der Patient sei groß und habe sich ungeschickt bewegt. Das Amtsgericht München sah darin keinen ausreichenden Grund, ihn zahlen zu lassen.
Eine normale Bewegung war kein schuldhaftes Fehlverhalten
Eine Zeugin beschrieb, dass der Mann sich wie andere Patienten bequem positioniert hatte. Seine Bewegung sei weder ungewöhnlich noch besonders ruckartig gewesen. Auch der Zahnarzt konnte kein konkretes vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten benennen.
Der etwa zwei Meter große Patient durfte nach Auffassung des Gerichts darauf vertrauen, dass der angebotene Stuhl für ihn geeignet war und übliche Bewegungen aushielt. Einen Anlass, außergewöhnlich vorsichtig sein zu müssen, sah das Gericht nicht.
Wer beim Schaden dabei war, haftet nicht allein deshalb
§ 823 Absatz 1 BGB setzt für die dort geregelte Schadensersatzpflicht unter anderem eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Verletzung fremden Eigentums voraus. Die Beschädigung eines Gegenstands und die Verantwortung einer bestimmten Person dafür sind daher getrennt zu prüfen.
Was Fahrlässigkeit bedeutet, beschreibt § 276 Absatz 2 BGB: Es geht um die Missachtung der erforderlichen Sorgfalt. Eine bloße nachträgliche Vermutung, man hätte sich vielleicht noch vorsichtiger bewegen können, beantwortet diese Frage nicht vollständig.
Ob Verschleiß die Ursache war, konnte offenbleiben
Das Gericht musste nicht abschließend entscheiden, ob die Bewegung des Patienten den Schaden verursachte oder Alter und Verschleiß des Stuhls verantwortlich waren. Schon das fehlende Verschulden reichte aus, um die Forderung abzuweisen.
Das ist ein anschaulicher Unterschied zwischen ungeklärter Technik und geklärter Haftung: Ein Prozess kann entschieden sein, obwohl nicht jede denkbare Schadensursache endgültig untersucht wurde.
Bei einer solchen Forderung den Ablauf genau festhalten
Notieren Sie, was unmittelbar vor dem Schaden geschah, wer anwesend war und ob es Hinweise zur Benutzung gab. Bewahren Sie die Forderung und vorhandene Bilder auf. Eine pauschale Aussage wie „Sie waren zuletzt auf dem Stuhl“ erklärt noch kein Fehlverhalten.
Besteht eine private Haftpflichtversicherung, kann ihr der Vorgang mit den Unterlagen gemeldet werden. Für die weitere Prüfung sind der konkrete Vorwurf, die verlangten Kosten und die verfügbaren Beweise aussagekräftiger als eine Diskussion allein über Körpergröße oder den zeitlichen Zusammenhang.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 12. August 2025, 283 C 4126/25; Pressemitteilung vom 17. November 2025. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.