Lange nichts vom Kindesunterhalt gehört: Sind die Rückstände deshalb verwirkt?

Nach einer Auskunft über das Einkommen meldet sich das volljährige Kind längere Zeit nicht mehr. Später fordert es Unterhaltsrückstände. Der zahlungspflichtige Elternteil hält die Sache für erledigt. Diese Erwartung ist nicht automatisch rechtlich geschützt.

Was im BGH-Verfahren geschah

Im Beschluss vom 31. Januar 2018 – XII ZB 133/17 ging es um rückständigen Unterhalt eines volljährigen Sohnes. Der Sohn verlangte im Juli 2011 Auskunft und Unterhalt. Der Vater antwortete, errechnete später selbst einen Unterhaltsanteil und zahlte dreimal 140 Euro. Erst im August 2013 bezifferte der Sohn seine Forderung; Ende 2014 beantragte er einen Mahnbescheid.

Der BGH ließ die vom Oberlandesgericht angenommene Verwirkung nicht bestehen. Zeitablauf allein genügte nicht; auch die unterbliebene Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung begründete im konkreten Fall keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand. Der Vater wurde im Ergebnis zur Zahlung von 4.072 Euro Rückständen zuzüglich Zinsen verpflichtet. Die geringfügige Abweichung vom erstinstanzlichen Betrag beruhte auf der Unterhaltsberechnung.

Zeitmoment und Umstandsmoment sind getrennt zu prüfen

Verwirkung knüpft an § 242 BGB an. Nach der im Beschluss erläuterten Rechtsprechung muss zu längerem Nichtgeltendmachen ein Verhalten hinzukommen, aufgrund dessen sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte und eingestellt hat, dass der Anspruch nicht mehr verfolgt werde.

Bei Unterhaltsrückständen kann zwar bereits ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr für das Zeitmoment relevant sein. Daraus entsteht aber keine allgemeine Regel „nach einem Jahr verfallen“. Ohne das zusätzliche Umstandsmoment ist die Prüfung nicht vollständig.

Verwirkung ist nicht dasselbe wie Verjährung

§ 207 Absatz 1 BGB regelt unter anderem eine Hemmung der Verjährung zwischen einem Kind und seinen Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes. Diese Regel betrifft den Ablauf der Verjährung und darf nicht mit einer automatischen Erledigung oder mit sämtlichen Voraussetzungen der Verwirkung gleichgesetzt werden.

Der BGH lässt eine Verwirkung grundsätzlich auch während dieser Hemmung zu. Der besondere Vertrauenstatbestand muss aber konkret dargelegt und bei Streit bewiesen werden. Für die Fallprüfung sollten deshalb Verjährung, mögliche Hemmung und behauptetes Vertrauen jeweils gesondert betrachtet werden. Die bloße Zahl verstrichener Monate beantwortet nicht alle drei Punkte.

Ab welchem Zeitpunkt Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann

Daneben stellt § 1613 BGB eigene Voraussetzungen für Unterhalt aus zurückliegenden Zeiträumen auf. Relevant kann beispielsweise eine Aufforderung sein, zum Zweck der Unterhaltsgeltendmachung Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Die Norm enthält außerdem besondere Regeln und Ausnahmen.

Deshalb sind das erste Auskunfts- oder Zahlungsverlangen und sein nachweisbarer Zugang besonders wichtig. Dass eine spätere Bezifferung lange auf sich warten ließ, ersetzt diese vorgelagerte Prüfung nicht.

Die gesamte Korrespondenz und Zahlungen ordnen

Erstellen Sie eine Monatsübersicht mit verlangtem Unterhalt, tatsächlichen Zahlungen und maßgeblichen Schreiben. Halten Sie zusätzlich fest, worauf ein behauptetes Vertrauen in die Erledigung konkret beruhen soll. Eine nicht beantwortete Nachricht ist anders zu bewerten als eine ausdrücklich getroffene Vereinbarung, deren Inhalt wiederum geprüft werden muss.

Die Kanzlei Steinwachs kann Rückstände, zeitliche Voraussetzungen und den Einwand der Verwirkung anhand der Unterlagen auseinanderhalten. Aus einer längeren Gesprächspause allein sollte weder ein sicherer Anspruchsverlust noch ein sicherer Zahlungsanspruch abgeleitet werden.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.