Beim Aufmaß das Parkett beschädigt: Haftet der Handwerker schon vor dem Auftrag?
Wird beim Aufmaß für ein Handwerkerangebot Ihr Parkett beschädigt, stellt sich die Haftungsfrage auch dann, wenn noch kein Auftrag erteilt wurde. Eine Haftung kann dennoch bestehen: Schutzpflichten können bereits im Vorfeld eines Vertrags entstehen.
Warum auch eine Besichtigung Pflichten auslösen kann
§ 311 Absatz 2 BGB erfasst unter anderem Vertragsverhandlungen und eine Vertragsanbahnung, bei der eine Seite der anderen Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Rechte und Rechtsgüter gewährt. Wer für ein Angebot Zugang zu Räumen erhält, kann sich deshalb bereits in einem rechtlich erheblichen vorvertraglichen Verhältnis befinden.
Die damit verbundenen Schutzpflichten richten sich nach § 241 Absatz 2 BGB. Es geht hier nicht darum, ob die später geplante Handwerksleistung schon geschuldet ist, sondern um die Rücksicht auf Eigentum und andere geschützte Interessen während der Anbahnung.
Ein Schaden allein beweist noch keine Haftung
Für Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 BGB müssen eine Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden vorliegen. Der Verantwortliche kann sich entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach § 276 BGB ist dabei grundsätzlich unter anderem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt maßgeblich.
Fiktives Beispiel: Ein Mitarbeiter legt ein schweres Werkzeug ungesichert auf eine schmale Kante. Es fällt herunter und beschädigt den Boden. Für die Prüfung sind die tatsächliche Ablage, die vorhersehbare Gefahr und der Ablauf wichtig. Die bloße zeitliche Nähe zwischen Besuch und Kratzer ersetzt den Nachweis eines Zusammenhangs nicht.
Wer hat gehandelt, und für welchen Betrieb?
Kommt ein Mitarbeiter oder eine zur Durchführung des Termins eingesetzte Person, ist auch die Verantwortlichkeit des Betriebs zu prüfen. § 278 BGB regelt die Zurechnung des Verschuldens von Personen, deren sich ein Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
Halten Sie deshalb fest, wer den Termin vereinbart hat, wer erschien und in welcher Funktion die betreffende Person tätig war. Der Hinweis, der Inhaber sei nicht persönlich vor Ort gewesen, beantwortet die Zurechnungsfrage nicht allein.
Vorvertragliche Haftung verlangt keinen späteren Auftrag
Der Anknüpfungspunkt ist die konkrete Vertragsanbahnung und die dabei eingeräumte Einwirkungsmöglichkeit. Ob Sie das Angebot anschließend annehmen, ist für eine bereits eingetretene schuldhafte Schutzpflichtverletzung nicht ausschlaggebend. Die Anspruchsprüfung betrifft dann den Schaden am vorhandenen Eigentum und nicht einen Mangel einer erst noch zu bestellenden Werkleistung.
Aus der bloßen Anwesenheit eines Mitarbeiters folgt allerdings keine Haftung für jeden später entdeckten Kratzer. Vorzustand, konkrete Tätigkeit und Entdeckung des Schadens sollten sich nachvollziehbar zuordnen lassen. Auch die Frage, ob die betreffende Stelle überhaupt zugänglich war, kann für den tatsächlichen Ablauf relevant sein.
Schaden und erforderliche Beseitigung dokumentieren
Fotografieren Sie die betroffene Stelle und sichern Sie vorhandene Informationen zum vorherigen Zustand. Notieren Sie Zeugen und den Ablauf möglichst zeitnah. Für den Umfang des Schadens können eine fachliche Einschätzung und ein nachvollziehbarer Kostenvoranschlag erforderlich sein.
Nach § 249 BGB ist grundsätzlich die Lage ohne das schädigende Ereignis maßgeblich. Ein kleiner Schaden führt deshalb nicht automatisch zum Anspruch auf einen vollständig neuen Boden. Bei Sachschäden ist Umsatzsteuer nach Absatz 2 nur einzubeziehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ein möglicher eigener Beitrag zum Schaden und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind nach § 254 BGB gesondert zu berücksichtigen.
Die Kanzlei Steinwachs kann prüfen, welche Schutzpflicht bereits vor Auftragserteilung bestand, wem ein Verhalten zuzurechnen ist und welche Schadenspositionen sich belegen lassen.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.