Schwarzarbeit mangelhaft ausgeführt: Warum selbst das gezahlte Geld verloren sein kann

Die Bauarbeiten sind mangelhaft. Der Auftraggeber erwartet deshalb zumindest einen Teil seines Geldes zurück. Bei einer bewusst steuerwidrigen Abrede kann gerade dieser vermeintliche Ausweg versperrt sein. Die Unwirksamkeit des Vertrags bedeutet nicht automatisch, dass jede geleistete Zahlung zurückgefordert werden darf.

Der entschiedene Dachausbau

Im Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 ging es um Arbeiten im Dachgeschoss. Vereinbart und bar bezahlt waren pauschal 10.000 Euro. Nach den Feststellungen wollte der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen; der Auftraggeber erkannte dies und nutzte es bewusst zu seinem Vorteil.

Der BGH bestätigte, dass wegen der Nichtigkeit des Werkvertrags keine vertraglichen Mängelansprüche bestanden. Er verwarf außerdem die vom Berufungsgericht noch zugelassene Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klage des Auftraggebers wurde insgesamt abgewiesen. Die mangelhafte Ausführung rechtfertigte im entschiedenen Fall keinen Wertausgleich über diesen Weg.

Nichtigkeit und Rückforderung haben unterschiedliche Voraussetzungen

§ 134 BGB betrifft Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Für die Einordnung steuerlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen ist insbesondere § 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG relevant.

Ein Anspruch wegen Leistung ohne rechtlichen Grund knüpft dagegen an § 812 BGB an. Dabei darf die Prüfung nicht stehen bleiben: § 817 Satz 2 BGB kann die Rückforderung ausschließen, wenn dem Leistenden ebenfalls ein entsprechender Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

Diese verschiedenen Prüfungsschritte erklären, warum die Aussage „Der Vertrag ist unwirksam, also bekomme ich mein Geld zurück“ nicht allgemein zutrifft.

Barzahlung und fehlende Rechnung nicht vorschnell gleichsetzen

Der gesetzliche Tatbestand knüpft an Pflichtverletzungen an, nicht schlicht an das verwendete Zahlungsmittel. Eine Barzahlung allein beweist daher noch keine bewusst steuerwidrige Abrede. Ebenso müssen die tatsächliche Vereinbarung und die Kenntnis der Beteiligten geprüft werden, wenn eine Rechnung ausbleibt oder formale Angaben fehlen.

Für die Aufarbeitung sind das ursprüngliche Angebot, Nachrichten zur Preisabsprache, Rechnungen und Zahlungsbelege wichtig. Entscheidend ist der tatsächliche Ablauf. Unterlagen nachträglich zu verändern oder einen anderen Vertragsinhalt darzustellen, wäre keine geeignete Lösung.

Was vor der Zahlung geklärt werden sollte

Ein schriftliches Angebot und eine nachvollziehbare Rechnung helfen dabei, Leistung, Vertragspartner und Preis festzuhalten. Entscheidend bleibt jedoch die tatsächliche Vereinbarung. Die im BGH-Fall vorhandene Rechnung schützte den Auftraggeber nicht, weil das Gericht gerade eine bewusst genutzte steuerwidrige Abrede festgestellt hatte.

Umgekehrt lässt sich aus einem einzelnen fehlenden Rechnungsbestandteil nicht ohne Weiteres auf eine solche gemeinsame Abrede schließen. Wer sich auf die Vertragsnichtigkeit beruft, muss die tatsächlichen Umstände des Falls darlegen. Für die rechtliche Prüfung sind daher auch Nachrichten und Absprachen vor und nach der Zahlung relevant.

Den konkreten Anspruch bestimmen

Geht es um Nachbesserung, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten oder Rückzahlung des Werklohns? Diese Ziele sollten getrennt benannt werden. Ein bloßer Hinweis auf empfundene Unfairness ersetzt die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage nicht.

Die Kanzlei Steinwachs kann prüfen, welche Abrede sich belegen lässt und welche rechtlichen Folgen daraus für die geltend gemachten Forderungen entstehen. Der BGH-Fall zeigt jedenfalls, dass eine bewusst genutzte Schwarzgeldabrede den erhofften Preisvorteil durch einen erheblichen Verlust an Rechtsschutz erkaufen kann.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.