Bekanntes Prozessrisiko beim Unternehmenskauf: Was eine Freistellung konkret regeln sollte
Bei der Prüfung eines Unternehmens vor dem Kauf – der Due Diligence – wird ein laufender Lieferantenprozess sichtbar. Der Verkäufer hält die Klage für unbegründet; der Käufer möchte das Unternehmen trotzdem erwerben. Eine knappe Formulierung, der Verkäufer übernehme „alle Altlasten“, lässt häufig zentrale Fragen offen: Welche Forderung ist gemeint, wer erhält eine Leistung und wer führt das Verfahren weiter?
Den bekannten Sachverhalt genau bezeichnen
Als Ausgangspunkt sollten Parteien, Gericht, Aktenzeichen, Gegenstand und aktueller Verfahrensstand dokumentiert werden. Relevant sind auch bereits erhobene Nebenforderungen und mögliche weitere Ansprüche aus demselben Sachverhalt. Ein bloßer Verweis auf einen großen Datenraum macht die wirtschaftliche Abrede schwerer nachvollziehbar.
Fiktives Beispiel: Ein Lieferant fordert von der Zielgesellschaft die Zahlung mehrerer Rechnungen zuzüglich Zinsen. Zusätzlich entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Eine Freistellung nur von der bezifferten Hauptforderung beantwortet nicht automatisch, ob Zinsen, Verteidigungskosten oder ein späterer Vergleich ebenfalls erfasst sein sollen.
Garantiezusage und Risikotragung unterscheiden
Eine Aussage, es gebe keine Rechtsstreitigkeiten, passt nicht zu einem gerade offengelegten Verfahren. Für das bekannte Risiko ist daher zu prüfen, ob eine gezielte vertragliche Verpflichtung vereinbart werden soll und welchen Inhalt sie hat. Grundlage solcher Abreden ist die vertragliche Gestaltung nach § 311 Absatz 1 BGB; ihre Reichweite ergibt sich aus dem konkreten Text.
Auch gesetzliche Mängelrechte sind kein pauschaler Ersatz für eine ausdrücklich gewünschte Risikoverteilung. Soweit kaufrechtliche Mängelvorschriften auf den konkreten Erwerb anwendbar sind, kann Käuferkenntnis nach § 442 BGB relevant sein. Ob und wie dies für den jeweiligen Anteilserwerb und das vereinbarte Haftungssystem gilt, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Begünstigten und Zeitpunkt der Leistung festlegen
Beim Erwerb von GmbH-Anteilen bleibt die Gesellschaft nach § 13 GmbHG selbst Trägerin ihrer Rechte und Pflichten. Eine Abrede zwischen Verkäufer und Käufer entfernt eine Forderung des Lieferanten daher nicht schon aus dem Verhältnis zur Gesellschaft.
Die Regelung sollte deshalb erkennen lassen, ob der Verkäufer an die Zielgesellschaft, an den Käufer oder unmittelbar an den Gläubiger leisten soll. Ebenso ist zu klären, ob bereits eine fällige Inanspruchnahme genügt oder erst eine tatsächlich erfolgte Zahlung einen Erstattungsanspruch auslöst. Eine bloße Erstattung nach Zahlung löst ein vorheriges Liquiditätsproblem nicht ohne Weiteres.
Soll die Zielgesellschaft selbst einen durchsetzbaren Anspruch erhalten, sollte dies ausdrücklich als eigenes Forderungsrecht ausgestaltet werden. § 328 BGB ermöglicht einen solchen Vertrag zugunsten Dritter. Die bloße Nennung der Gesellschaft als Zahlungsempfängerin beantwortet noch nicht sicher, wer die Leistung gerichtlich verlangen darf.
Verteidigung und Vergleich nicht ungeregelt lassen
Wer wirtschaftlich für das Prozessrisiko einsteht, möchte häufig Einfluss auf die Verteidigung nehmen. Gleichzeitig bleibt die Zielgesellschaft Partei des Verfahrens. Regeln Sie daher Information, Mitwirkung, Fristen und Zustimmung zu Vergleichen. Die Organisation muss sicherstellen, dass laufende gerichtliche Fristen eingehalten werden können.
Prüfen Sie auch Höchstbeträge, Selbstbehalte, Anmeldefristen, Verjährung und die Behandlung von Versicherungsleistungen. Allgemeine Haftungsbeschränkungen des Kaufvertrags sollten ausdrücklich mit der besonderen Freistellung abgeglichen werden, damit nicht widersprüchliche Regelungen nebeneinanderstehen.
Den wirtschaftlichen Schutz mitdenken
Eine klare Verpflichtung hat nur begrenzten praktischen Wert, wenn später unklar ist, wie sie erfüllt werden kann. Je nach Verhandlungslage kommen deshalb Sicherungen oder eine Berücksichtigung beim Kaufpreis in Betracht. Ob eine Sicherheit zweckmäßig ist, hängt vom Betrag, der Laufzeit des Risikos und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab.
Die Kanzlei Steinwachs kann den dokumentierten Rechtsstreit in eine konkrete Vertragsregel übersetzen. Dafür sollten neben dem Kaufvertragsentwurf auch die wesentlichen Verfahrensunterlagen vorliegen.
Bei bisher nicht offengelegten Risiken ist außerdem zu prüfen, ob Aufklärungspflichten beim Anteilskauf verletzt wurden. Eine Freistellung für einen bestimmten bekannten Prozess ersetzt diese gesonderte Prüfung nicht.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.