Unternehmen kaufen, Software weiter nutzen: Welche Lizenzfragen in die Due Diligence gehören

Die Warenwirtschaft funktioniert, alle Beschäftigten haben Zugang und die letzte Software-Rechnung ist bezahlt. Für einen Unternehmenskäufer ist damit die Lizenzprüfung noch nicht erledigt. Entscheidend ist, wer welche Rechte besitzt und ob die geplante Nutzung nach der Übernahme davon gedeckt ist.

Zuerst den tatsächlichen Lizenznehmer feststellen

Stellen Sie für betriebswichtige Programme Vertrag, Bestellunterlagen, Lizenznachweise und vorhandene Nachträge zusammen. Der Rechnungsempfänger, der Inhaber eines Benutzerkontos und die rechtlich berechtigte Gesellschaft müssen nicht in jedem Fall dieselbe Person sein. Ein Zugang kann beispielsweise aus einem Rahmenvertrag einer anderen Konzerngesellschaft stammen.

Eine brauchbare Übersicht hält mindestens fest: Vertragspartner, Produkt, berechtigte Nutzer oder Geräte, zugelassene Standorte, Laufzeit und Abhängigkeiten von Wartung beziehungsweise Cloud-Zugang. Sie sollte sich auf die tatsächliche Nutzung beziehen, nicht nur auf eine Liste installierter Programme.

Anteils- und Einzelrechtskauf haben unterschiedliche Ausgangspunkte

Beim Kauf von GmbH-Anteilen bleibt die GmbH grundsätzlich dieselbe Rechtsperson. Ihre eigenen Rechte und Pflichten sind von denjenigen ihrer Gesellschafter zu unterscheiden; dies folgt aus § 13 GmbHG. Trotzdem sind vertragliche Regelungen zu Änderungen der Beteiligungsverhältnisse sowie die geplante Nutzung durch weitere Konzerngesellschaften zu prüfen.

Wer einzelne Vermögensgegenstände erwirbt, muss dagegen klären, welche Nutzungsrechte und Vertragspositionen überhaupt mitübertragen werden sollen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte enthält § 34 UrhG Regeln und Ausnahmen, insbesondere bei der Veräußerung eines Unternehmens oder Unternehmensteils. Daraus folgt weder, dass stets eine neue Zustimmung nötig ist, noch, dass jeder Software- und Servicevertrag ohne Weiteres vollständig übergeht.

Technische Verfügbarkeit und rechtliche Berechtigung abgleichen

§ 69c UrhG ordnet dem Rechtsinhaber insbesondere Rechte an Vervielfältigung und Bearbeitung eines Computerprogramms zu. § 69d UrhG enthält unter anderem eine Regel zur notwendigen bestimmungsgemäßen Benutzung durch Berechtigte. Eine laufende Installation beantwortet deshalb nicht von selbst, wer berechtigt ist und welchen Umfang die Berechtigung hat.

Fiktives Beispiel: Die Zielgesellschaft nutzt 20 vertraglich vorgesehene Arbeitsplätze. Nach der Übernahme sollen zusätzlich 35 Beschäftigte der Käufergesellschaft auf das System zugreifen. Selbst wenn sich diese Zugänge technisch einrichten lassen, muss die Erweiterung gesondert mit dem bestehenden Rechteumfang abgeglichen werden.

Gebrauchte Software: Was die UsedSoft-Entscheidung klärt

Der EuGH entschied am 3. Juli 2012 – C-128/11, UsedSoft/Oracle, dass unter den dort erläuterten Voraussetzungen auch heruntergeladene Programmkopien weiterverkauft werden können. Relevant ist insbesondere eine gegen Entgelt eingeräumte unbefristete Nutzung; ein vertragliches Weiterverkaufsverbot verhindert die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht automatisch.

Der bisherige Erwerber muss seine weiterverkaufte Kopie unbrauchbar machen. Die Entscheidung erlaubt auch nicht, eine für mehrere Nutzer erworbene Lizenz nach Belieben aufzuspalten. Ein laufender Cloud-Dienst lässt sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf „gebrauchte Software“ übertragen. Erwerbsnachweise und die konkrete technische Nutzung müssen zur rechtlichen Begründung passen.

Cloud-Dienst, Wartung und Datenzugang gesondert erfassen

Ein dauerhaft nutzbares Programm, ein laufendes Abonnement und ein vom Anbieter betriebener Cloud-Dienst werfen verschiedene Anschlussfragen auf. Prüfen Sie bei den jeweiligen Verträgen insbesondere Laufzeit, Kündigung, Administrationsrechte, Exportmöglichkeiten und erforderliche Übergabeleistungen. Eine vorhandene Programmlizenz ersetzt keine Prüfung dieser zusätzlichen Vertragsleistungen.

Auch die Fortführung unter neuer E-Mail-Domain oder in einer anderen IT-Umgebung sollte anhand der konkreten Vereinbarung geklärt werden.

Offene Punkte vor dem Vollzug lösen

Dokumentieren Sie für jedes wesentliche System, ob die geplante Nutzung abgedeckt, eine Ergänzung zu verhandeln oder eine Bestätigung einzuholen ist. Eine Zusage des Verkäufers, dass „alle Lizenzen vorhanden“ seien, sollte mit den tatsächlichen Nachweisen abgeglichen werden.

Die Kanzlei Steinwachs kann die rechtlichen Ergebnisse mit der Erwerbsstruktur und den erforderlichen Kaufvertragsregelungen verbinden. Die technische Bestandsaufnahme liefert dafür die Grundlage, ersetzt aber die Vertragsprüfung nicht.

Für körperliche Betriebsmittel erläutert unser Beitrag zum Eigentum am Inventar die gesonderten Übertragungsfragen.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.