Neue Nase auf Instagram: Warum auch eine Story unter das Vorher-Nachher-Verbot fällt
Eine kleinere Nase, eine zufriedene Patientin und mehrere Instagram-Beiträge über den Weg dorthin: Für eine Schönheitschirurgin war das Werbung, die das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte. Entscheidend war nicht, ob zwei Fotos direkt nebeneinanderstanden. Auch eine fortlaufende Geschichte konnte den verbotenen Vergleich vermitteln.
Die Beiträge zeigten eine ästhetische Veränderung
Die Ärztin hatte die Entfernung eines Nasenhöckers mit Fotos und Videos vor und nach dem Eingriff dargestellt. Das Landgericht wies die Unterlassungsklage zunächst ab; vor dem OLG hatte sie Erfolg. Eine medizinische Notwendigkeit gerade für die beworbene Formveränderung war nicht dargelegt. Ob andere Teile der Operation medizinisch erforderlich waren, ließ das Gericht offen.
Aus den Fortsetzungsbeiträgen ließ sich der Behandlungsverlauf erkennen. Deshalb half es der Ärztin nicht, dass die Aufnahmen räumlich oder zeitlich auseinanderlagen. Das Gericht sah die Entscheidungsfreiheit der Betrachter gefährdet: Eine solche Erfolgsgeschichte konnte zur Wahl einer unnötigen Operation beitragen. Das Urteil war bei seiner Bekanntmachung noch nicht rechtskräftig.
Welche Werbung das Gesetz erfasst
§ 1 HWG bezieht operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ausdrücklich in das Heilmittelwerberecht ein. Für die Werbung außerhalb der Fachkreise verbietet § 11 Absatz 1 HWG den bildlichen Vergleich des Aussehens vor und nach einem solchen Eingriff. Die Vorschrift knüpft an die beworbene Behandlung und deren Darstellung an, nicht an einen bestimmten Plattformnamen.
Eine rechtliche Prüfung sollte daher das gesamte veröffentlichte Material erfassen. Wer nur ein einzelnes Standbild betrachtet, übersieht möglicherweise den Zusammenhang mit weiteren Beiträgen. Ebenso muss erkennbar sein, welche Veränderung überhaupt beworben wird und ob für sie eine medizinische Notwendigkeit geltend gemacht wird.
Was Interessierte aus einer Erfolgsgeschichte nicht erfahren
Eine Patientengeschichte beantwortet noch nicht die persönlichen Fragen eines anderen Menschen: Welches Ergebnis ist im eigenen Fall erreichbar? Welche Folgen sind möglich? Welche Alternativen gibt es? Diese Fragen gehören in die individuelle Aufklärung. Aus einem ansprechenden Foto lässt sich weder ein verlässliches Behandlungsergebnis noch eine persönliche Eignung ableiten.
Das Werbeverbot und die Behandlung selbst müssen dabei getrennt betrachtet werden. Eine unzulässige Darstellung beweist für sich allein keinen Behandlungsfehler. Ebenso beantwortet das Urteil nicht, ob jeder private Erfahrungsbericht einer Patientin unzulässig wäre; entschieden wurde über den werbenden Auftritt der Ärztin.
Bei einer Prüfung zählt der vollständige Auftritt
Sichern Sie bei einer konkreten Beanstandung die zusammengehörigen Beiträge mit Datum, Account und Begleittext. Halten Sie fest, in welcher Reihenfolge sie sichtbar waren. Für eine Praxis sollte eine rechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung auch Videos, Vorschaukacheln und verknüpfte Fortsetzungen umfassen. Das Verschieben eines Bildes in einen anderen Beitrag beseitigt einen Vergleich nicht zwangsläufig.
Quelle und Stand: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. November 2025, 6 U 40/25; Pressemitteilung vom 10. November 2025. Zum damaligen Stand war eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich.