Provisionen nicht nachvollziehbar: Wann Handelsvertreter einen Buchauszug verlangen können

Die Provisionsabrechnung enthält nur einen Gesamtbetrag. Einzelne Abschlüsse fehlen oder werden mit dem Vermerk „Storno“ abgezogen. Als Handelsvertreter müssen Sie sich nicht zwangsläufig mit einer nicht überprüfbaren Summe begnügen. § 87c HGB unterscheidet mehrere Rechte, mit denen sich die Abrechnung nachvollziehen lässt.

Zuerst Abrechnungszeitraum und Provisionsregel bestimmen

Nach § 87c Absatz 1 HGB ist grundsätzlich monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung muss unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats erfolgen.

Für die inhaltliche Kontrolle muss feststehen, welche Geschäfte provisionspflichtig sind. Dafür sind der Vertrag und die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 87 HGB, zusammen zu prüfen. Ein Buchauszug ist ein Kontrollinstrument; er ersetzt nicht die Bestimmung der Provisionsgrundlage.

Was der Buchauszug gegenüber einer Abrechnung leistet

§ 87c Absatz 2 HGB erlaubt, bei der Abrechnung einen Buchauszug über die Geschäfte zu verlangen, für die nach § 87 HGB Provision gebührt. Es geht darum, die für diese Geschäfte maßgeblichen Angaben nachvollziehen zu können. Welche Informationen dafür benötigt werden, hängt auch vom vereinbarten Vergütungsmodell ab.

Ein klar bezeichnetes Verlangen sollte den betroffenen Zeitraum und die Vertragsbeziehung nennen. Wenn Sie bestimmte Lücken bereits erkennen, können Sie diese zusätzlich erläutern. Konkrete Zweifel an der Abrechnung sind für den Buchauszug nach Absatz 2 grundsätzlich nicht erforderlich. Gerade der Auszug soll erst ermöglichen, Fehler oder fehlende Geschäfte zu erkennen.

Daneben können nach Absatz 3 Auskünfte über die für Anspruch, Fälligkeit und Berechnung wesentlichen Umstände verlangt werden. Eine Frage zu einem einzelnen Abzug und ein Buchauszug für einen gesamten Abrechnungszeitraum können deshalb unterschiedliche Anliegen sein.

Der BGH: Mit dem Buchauszug nicht bis zur Kündigung warten

Im Urteil vom 3. August 2017 – VII ZR 32/17 erklärte der BGH, dass die regelmäßige dreijährige Verjährung grundsätzlich mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem eine abschließende Provisionsabrechnung erteilt wurde. Das kann bereits während der laufenden Zusammenarbeit geschehen. Auch eine Abrechnung, in der tatsächlich Geschäfte fehlen, kann in diesem Sinne abschließend sein.

Der Handelsvertreter im entschiedenen Fall verlangte erst 2015 einen Auszug auch für ältere Zeiträume. Für die bis November 2011 getätigten und bis Dezember 2011 abgerechneten oder abrechenbaren Geschäfte war der Anspruch bereits verjährt. Das Urteil zeigt: Die Frist wartet weder auf die Entdeckung eines Fehlers noch auf das erste Verlangen nach einem Buchauszug.

Bei Stornierungen kommt es auf den tatsächlichen Ablauf an

§ 87a HGB unterscheidet insbesondere zwischen der Nichtleistung des Kunden und der Nichtausführung durch den Unternehmer. Deshalb erklärt das Wort „Storno“ allein noch nicht, warum ein Provisionsanspruch entfallen sein soll.

Fiktives Beispiel: Drei Abschlüsse werden aus derselben Abrechnung gestrichen. Bei einem Kunden steht die Nichtzahlung fest. Bei einem zweiten hat das Unternehmen die Lieferung selbst eingestellt. Beim dritten fehlt lediglich eine Buchung. Diese Vorgänge müssen anhand ihrer tatsächlichen Voraussetzungen geprüft werden; eine einheitliche Stornokennzeichnung ersetzt das nicht.

Die Bucheinsicht ist ein weiterer Schritt

Die Einsicht in Geschäftsbücher oder sonstige Unterlagen nach § 87c Absatz 4 HGB setzt voraus, dass der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs bestehen. Sie ist auf den erforderlichen Prüfungsumfang begrenzt.

Das Gesetz sieht nach Wahl des Unternehmers eine Einsicht durch den Handelsvertreter selbst oder durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigten Buchsachverständigen vor. Daraus folgt kein voraussetzungsloses Recht, die gesamte Unternehmensbuchhaltung zu durchsuchen.

Die Kontrollrechte können nach Absatz 5 nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für eine konkrete Durchsetzung sollten gleichwohl Zeitraum, bereits erteilte Informationen und mögliche Verjährungsfragen rechtzeitig geprüft werden. Die Kanzlei Steinwachs kann bestimmen, welches Auskunfts- oder Kontrollverlangen zu den erkennbaren Abrechnungslücken passt.

Weiterführend: Ausgleich nach dem Händlervertrag: Bedeutung der Kundendaten.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.