Fasan trifft Motorradhelm: Beifahrer bekommt 17.000 Euro, obwohl die Maschine unberührt bleibt
Ein Fasan fliegt über eine Landstraße und trifft den Helm eines Motorradbeifahrers. Der Mann verliert den Halt, stürzt auf den Asphalt und wird schwer verletzt. Das Motorrad selbst wird von dem Vogel nicht getroffen. Reicht dieser Unterschied, damit die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen muss?
Das Landgericht Osnabrück hatte die Forderung zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied anders und sprach dem Beifahrer 17.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Unfall sei gerade durch die Fortbewegung auf dem Motorrad geprägt gewesen.
Die Geschwindigkeit machte aus dem Vogelschlag einen Verkehrsunfall
Nach den im Verfahren zugrunde gelegten Umständen war das Motorrad mit hoher Geschwindigkeit auf einer Landstraße unterwegs. Der Beifahrer erlitt schwere Verletzungen an Körper, Kopf und Hals, musste mehrfach operiert werden und konnte erst ungefähr fünf Monate später wieder arbeiten.
Das OLG stellte darauf ab, dass der Mann sich wegen des Motorrads schnell vorwärtsbewegte. Dadurch entstanden bei der Kollision erhebliche Kräfte. Die Gefahr ging somit nicht allein von einem zufällig vorbeifliegenden Tier aus. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs wirkte am Schaden mit.
Dass der Fasan nur den Menschen und nicht die Maschine traf, unterbrach diesen Zusammenhang nicht. Für die Haftung zählt die tatsächlich verwirklichte Fahrzeuggefahr, nicht allein eine Berührung der Karosserie.
Halterhaftung setzt nicht immer einen Fahrfehler voraus
§ 7 Absatz 1 StVG knüpft die Halterhaftung grundsätzlich daran, dass ein Mensch beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Gefährdungshaftung unterscheidet sich von einer Haftung, die erst durch einen nachgewiesenen persönlichen Fahrfehler entsteht.
Nach Absatz 2 scheidet sie bei höherer Gewalt aus. Das OLG behandelte den Zusammenstoß mit dem Fasan jedoch ebenso wenig als höhere Gewalt wie einen gewöhnlichen Wildunfall. Ein Ereignis kann überraschend eintreten, ohne damit schon diese besondere gesetzliche Ausnahme zu erfüllen.
Keine Kürzung wegen fehlender Schutzkleidung – in diesem Fall
Der Beifahrer trug einen Helm, aber keine weitere Schutzkleidung. Das OLG nahm deshalb jedenfalls für den Beifahrer kein Mitverschulden an. Daraus folgt keine pauschale Aussage für alle Motorradunfälle oder jede Rolle im Verkehr. Die Entscheidung betrifft die festgestellten Umstände dieses Falls.
Auch die zugesprochenen 17.000 Euro sind kein fester Tarif für einen Vogelschlag. Schmerzensgeld richtet sich nach den Verletzungen und ihren Folgen. Für die Aufarbeitung sind daher neben dem Unfallhergang insbesondere Operationsberichte, Behandlungsverlauf, Arbeitsausfall und verbleibende Einschränkungen wichtig.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Oldenburg, Urteil vom 24. September 2025, 5 U 30/25, rechtskräftig; Pressemitteilung 22/2025 vom 6. November 2025. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.