Nur einem Freund beim Abheben geholfen? Am Ende musste der Kontoinhaber 9.500 Euro ersetzen
Kontohilfe für einen Freund wurde teuer: Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte einen Mann, einer Betrugsbetroffenen 9.500 Euro zu ersetzen.
Die angebliche Stornierung war eine neue Überweisung
Ein Anrufer hatte sich gegenüber der Klägerin als Bankmitarbeiter ausgegeben. Sie glaubte, betrügerische Buchungen zu stornieren, bestätigte über ihre PhotoTAN-App aber neue Transaktionen. 9.500 Euro landeten auf dem Konto des Beklagten.
Er erklärte, einem Freund beim Abheben geholfen zu haben: 5.000 Euro am Automaten, weiteres Bargeld an Supermarktkassen. Noch am selben Abend gab er alles weiter. Die Umstände waren ihm verdächtig erschienen.
Anders als das Landgericht hielt das OLG ihn für ersatzpflichtig. Die gedrängte Abfolge, geschätzt 20 bis 30 kleinere Transaktionen und die Übergabe auch an eine zuvor unbekannte Person hätten deutliche Warnzeichen gesetzt. Nach eigener Darstellung hatte er die naheliegende rechtswidrige Herkunft leichtfertig nicht erkannt.
Warum fehlende sichere Kenntnis nicht immer entlastet
§ 261 Absatz 6 StGB erfasst auch bestimmte Fälle, in denen jemand leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Es kommt daher nicht stets darauf an, ob der Helfer sämtliche Einzelheiten des vorausgegangenen Betrugs kannte.
Zugleich darf aus einer ungewöhnlichen Überweisung nicht automatisch Geldwäsche abgeleitet werden. Im Frankfurter Verfahren ging es um das Zusammenspiel mehrerer auffälliger Umstände und die eigenen Angaben des Beklagten. Eine ehrliche Unkenntnis und das sorglose Beiseiteschieben deutlicher Verdachtsmomente sind rechtlich nicht dasselbe.
Hier ging es um Schadensersatz, nicht um die Festsetzung einer Strafe
Die Entscheidung erging in einem Zivilverfahren. § 823 Absatz 2 BGB ermöglicht Schadensersatz bei einem schuldhaften Verstoß gegen ein Gesetz, das dem Schutz eines anderen dient. Der Blick auf eine strafrechtliche Vorschrift kann deshalb auch für die zivilrechtliche Zahlungspflicht entscheidend sein.
Das Geld bereits an eine andere Person weitergegeben zu haben, beseitigt eine solche eigene Haftung nicht zwangsläufig. Wer selbst in eine verdächtige Abwicklung geraten ist, sollte deshalb den Ablauf vollständig offenlegen und Kontoauszüge, Nachrichten sowie Angaben zu den Beteiligten sichern.
Was bei einer Bitte um Kontohilfe geklärt werden sollte
Fragen Sie nach dem tatsächlichen Absender, dem Zahlungszweck und dem Grund, weshalb das Geld nicht unmittelbar an den angeblichen Empfänger gehen kann. Zeitdruck und die Aufforderung zu vielen sofortigen Barabhebungen sind Anlass, den Vorgang anzuhalten und unabhängig zu klären. Zusicherungen desjenigen, der das Geld verlangt, ersetzen diese Prüfung nicht.
Für Geschädigte ist es sinnvoll, neben dem Kontakt zur eigenen Bank auch die Empfängerdaten und sämtliche Freigaben zu dokumentieren. Ob Ansprüche gegen Bank, Betrüger oder Kontoinhaber bestehen, muss jeweils gesondert beurteilt werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Oktober 2025, 29 U 100/24; Pressemitteilung vom 6. November 2025. Nach der amtlichen Mitteilung ist die Entscheidung nicht anfechtbar.