GmbH in Gründung: Wer haftet für einen Vertrag vor der Registereintragung?
Der Gesellschaftsvertrag ist beim Notar unterschrieben. Die neuen Geschäftsräume könnten sofort angemietet werden, aber die GmbH steht noch nicht im Handelsregister. Wer jetzt als Geschäftsführer unterschreibt, sollte nicht davon ausgehen, dass die geplante Haftungsbeschränkung bereits uneingeschränkt greift.
Die Eintragung ist mehr als eine Formalität
Nach § 11 Absatz 1 GmbHG besteht die GmbH als solche vor der Eintragung noch nicht. Absatz 2 ordnet für ein Handeln in ihrem Namen vor der Eintragung eine persönliche Haftung der Handelnden an. Mehrere nach dieser Vorschrift haftende Handelnde haften als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann die geschuldete Leistung damit grundsätzlich von jedem von ihnen insgesamt verlangen, sie aber nur einmal erhalten.
Der typische Adressat dieser Handelndenhaftung ist der Geschäftsführer oder eine Person, die wie ein Geschäftsführer tätig wird. Nicht jeder Gründer haftet allein wegen seiner Beteiligung automatisch nach genau dieser Vorschrift. Für Gesellschafter können jedoch eigenständige Verpflichtungen aus der Kapitalaufbringung und dem Gründungsvorgang hinzukommen.
Welche Gesellschaft wird überhaupt verpflichtet?
Prüfen Sie vor der Unterschrift den Gründungsstand, die Bezeichnung des Vertragspartners und die Befugnis zum konkreten Geschäft. Eine Gesellschaft nach notarieller Errichtung, aber vor Registereintragung ist von einer bloßen Vorbereitungsphase vor dem Notartermin zu unterscheiden. Verträge, die Gründer bereits zuvor persönlich abgeschlossen haben, werden nicht schon durch den späteren Namen „GmbH“ zu Verträgen der neuen Gesellschaft.
Auch in der Phase der Vorgesellschaft darf die Geschäftsführung ihre Befugnisse nicht ungeprüft aus der späteren Stellung einer eingetragenen GmbH ableiten. Insbesondere eine Aufnahme des Geschäftsbetriebs vor Eintragung muss von der dafür erforderlichen Ermächtigung gedeckt sein.
Fiktives Beispiel: Eine Geschäftsführerin bestellt nach dem Notartermin im Namen der GmbH in Gründung eine Ladeneinrichtung. Selbst wenn die Bestellung die Vorgesellschaft wirksam bindet, ist damit ihre persönliche Handelndenhaftung bis zur Eintragung nicht automatisch ausgeschlossen. Eine interne Zusage der Mitgründer, mögliche Kosten zu übernehmen, ist zudem etwas anderes als eine entsprechende Vereinbarung mit dem Lieferanten.
Was die spätere Eintragung verändern kann
Die grundlegende Entscheidung des BGH vom 9. März 1981 – II ZR 54/80 beschreibt den Übergang der Rechte und Pflichten einer wirksam verpflichteten Vorgesellschaft auf die eingetragene GmbH. Mit dem Übergang der wirksam begründeten Verbindlichkeiten entfällt grundsätzlich die gesetzliche Handelndenhaftung nach § 11 Absatz 2 GmbHG.
Das ist keine pauschale Zusage, dass die Eintragung jede persönliche Verpflichtung beseitigt. Im damaligen Fall war eine Vor-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft geworden. Nach außen war der Wechsel zur beschränkten Haftung aus der verwendeten Firma möglicherweise nicht erkennbar. Der BGH hielt deshalb eine Haftung wegen des erweckten Rechtsscheins weiterhin für klärungsbedürftig und verwies die Sache zurück. Eine gesondert übernommene Bürgschaft oder eigene vertragliche Verpflichtung muss ebenfalls nach ihrem Inhalt beurteilt werden.
Kommt es gar nicht zur Eintragung, darf der Geschäftsführer nicht auf eine spätere Entlastung durch diesen Schritt vertrauen. Das Scheitern der Gründung verlangt eine eigene Prüfung der bestehenden Verträge und ihrer Abwicklung.
Diese Punkte vor Mietvertrag oder Bestellung festhalten
- Datum der notariellen Errichtung und aktueller Registerstand.
- Genaue Firma und erkennbarer Gründungsstatus des Vertragspartners.
- Bestellung des Geschäftsführers und Ermächtigung zum vorzeitigen Geschäft.
- Zusätzliche persönliche Sicherheiten oder Verpflichtungen im Vertrag.
- Regelung für den Fall, dass sich die Eintragung verzögert oder ausbleibt.
Ein deutliches „i. G.“ vermeidet Missverständnisse über den Status, ersetzt aber keine Haftungsprüfung. Die Kanzlei Steinwachs kann den geplanten Vertrag und die Gründungsunterlagen vor der Unterschrift zusammen prüfen.
Weiterführend: Abberufung des Geschäftsführers und Fortbestand des Dienstvertrags.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.