Als GmbH-Geschäftsführer abberufen: Endet damit auch der Dienstvertrag?

Stellen Sie sich vor: Die Gesellschafter teilen Ihnen mit, dass Sie mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen sind. Zugleich soll kein Gehalt mehr gezahlt werden. Ob beides rechtlich zusammenpasst, ergibt sich nicht allein aus dem Abberufungsbeschluss: Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Dienstvertrag sind getrennt zu beurteilen.

Was die Abberufung regelt

Die Organstellung bestimmt Ihre Funktion als Geschäftsführer und Ihre Befugnis, die GmbH als ihr Organ zu vertreten. Nach § 38 Absatz 1 GmbHG ist die Bestellung grundsätzlich jederzeit widerruflich. Die Vorschrift lässt dabei Ansprüche aus bestehenden Verträgen ausdrücklich unberührt.

Der Gesellschaftsvertrag kann die Abberufung allerdings auf wichtige Gründe beschränken. Deshalb müssen Satzung, Beschluss und das zuständige Gesellschaftsorgan geprüft werden. Nach § 46 Nummer 5 GmbHG fällt die Bestellung und Abberufung grundsätzlich in den Aufgabenkreis der Gesellschafter; besondere gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sind gesondert zu beachten.

Ein Streit über die Wirksamkeit des Beschlusses sollte zeitnah geklärt werden. Aus dem bloßen Fortbestand eines Dienstvertrags folgt jedenfalls nicht, dass Sie ungeachtet einer wirksamen Abberufung weiter als Geschäftsführer Verträge für die GmbH schließen dürfen.

Was zusätzlich im Dienstvertrag steht

Der Dienstvertrag regelt insbesondere Tätigkeit, Laufzeit und Vergütung. Lesen Sie zunächst die Bestimmungen zur Beendigung: Ist eine feste Vertragsdauer vereinbart? Gibt es eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit und welche Frist gilt? Enthält der Vertrag eine Klausel, die an eine Abberufung bestimmte Folgen knüpft?

Solche Verknüpfungen müssen nach ihrem genauen Wortlaut und ihrer Wirksamkeit geprüft werden. Die Überschrift „Abberufung“ ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso kann ein Schreiben mehrere Erklärungen enthalten: Abberufung, Kündigung des Dienstvertrags und Freistellung sind jeweils zu unterscheiden.

Fiktives Beispiel: Der Dienstvertrag läuft noch ein Jahr. Die Gesellschafter beschließen ausschließlich die Abberufung. Damit ist noch nicht beantwortet, ob und zu welchem Zeitpunkt der Dienstvertrag endet. Umgekehrt lässt sich aus dem ursprünglichen Enddatum ohne Prüfung weiterer Klauseln und Erklärungen keine garantierte Zahlung für das gesamte verbleibende Jahr ableiten.

Für eine fristlose Kündigung gelten eigene Voraussetzungen

Beruft sich die Gesellschaft auf eine sofortige Kündigung des Dienstverhältnisses, ist § 626 BGB zu prüfen. Er verlangt einen wichtigen Grund unter Berücksichtigung der Umstände und einer Interessenabwägung. Dass die Gesellschafter einen anderen Geschäftsführer wünschen, beantwortet diese Frage nicht.

§ 626 Absatz 2 BGB sieht außerdem eine zweiwöchige Erklärungsfrist ab der maßgeblichen Kenntnis des Kündigungsberechtigten vor. Bei einer Gesellschaft muss dabei sorgfältig geklärt werden, wessen Kenntnis zählt. Das Datum eines ersten Gerüchts oder die Kenntnis eines beliebigen Mitarbeiters ist nicht ohne Weiteres der richtige Ausgangspunkt.

BGH 2024: Auch vertragliche Kündigungsgründe haben Fristen

Im Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 35/23 bestätigte der BGH: Die Zweiwochenfrist gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung aus einem vertraglich festgelegten wichtigen Grund. Im entschiedenen Fall ging die Kündigungserklärung erst nach Fristablauf zu; das Datum des Schreibens allein genügte nicht.

Für die ordentliche Kündigung hielt der BGH außerdem an der entsprechenden Anwendung der Fristen des § 622 Absätze 1 und 2 BGB auf Geschäftsführer fest, die keine Mehrheitsgesellschafter sind. Diese Mindestfristen sind grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil abdingbar. Vertragliche Kündigungsklauseln und Beteiligungsverhältnisse müssen deshalb zusammen geprüft werden.

Vergütung und Übergabe geordnet klären

Ob nach der Abberufung noch Vergütung verlangt werden kann, hängt unter anderem vom Fortbestand des Vertrags, einer wirksamen Beendigung und den Umständen einer Freistellung ab. Vermeiden Sie daher vorschnelle Zusagen, auf sämtliche Ansprüche zu verzichten. Auch eine angebotene Abfindung sollte anhand der bestehenden Rechte bewertet werden.

Für die Prüfung werden insbesondere benötigt:

  • Satzung, Bestellungsunterlagen und vollständiger Dienstvertrag mit Nachträgen.
  • Abberufungsbeschluss, Kündigungsschreiben und Nachweise des Zugangs.
  • Erklärungen zur Freistellung und bisherige Vergütungsabrechnungen.
  • Bei einer fristlosen Kündigung: die konkret behaupteten Vorgänge und deren zeitlicher Ablauf.

Die Anmeldung der Änderung zum Handelsregister nach § 39 GmbHG und eine geordnete Übergabe gehören ebenfalls zur Abwicklung. Sie ersetzen keine Entscheidung über offene vertragliche Ansprüche. Die Kanzlei Steinwachs kann die gesellschaftsrechtliche und die vertragliche Seite gemeinsam einordnen.

Weiterführend: Verträge vor der GmbH-Eintragung: Wer persönlich haftet.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.