Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet: Warum Schuldner das Gerichtsschreiben prüfen sollten

Ein Gläubiger meldet in Ihrer Insolvenz nicht nur eine offene Forderung an. Er behauptet zusätzlich, die Schuld beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Das kann beispielsweise ein Betrugsvorwurf sein. Ein entsprechender Hinweis des Insolvenzgerichts verdient besondere Aufmerksamkeit: Es geht um die Frage, ob diese Verbindlichkeit trotz einer später erteilten Restschuldbefreiung bestehen bleibt.

Der besondere Rechtsgrund kann über die Restschuldbefreiung entscheiden

§ 302 Nummer 1 InsO nimmt Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unter den dort genannten Voraussetzungen von der Restschuldbefreiung aus. Der Gläubiger muss die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 InsO anmelden.

Eine nicht bezahlte Rechnung ist für sich genommen noch kein Nachweis einer solchen Handlung. Es kommt auf die behaupteten Tatsachen und die Voraussetzungen des konkreten Anspruchs an. Gerade wenn der Vorwurf auf einen Vertragsschluss gestützt wird, müssen die damaligen Umstände geprüft werden. Eine erst später eingetretene Zahlungsunfähigkeit beantwortet die Frage nach einer früheren vorsätzlichen Täuschung nicht.

Dieser Beitrag betrifft die gesetzliche Restschuldbefreiung im persönlichen Insolvenzverfahren. Die Wirkung eines bestätigten Insolvenzplans muss anhand seiner Regelungen gesondert beurteilt werden.

Warum das Gericht Sie darüber belehrt

Nach § 175 Absatz 2 InsO weist das Gericht den Schuldner auf die Folgen des § 302 und die Möglichkeit des Widerspruchs hin. Der Hinweis bedeutet nicht, dass das Gericht den Betrugsvorwurf bereits inhaltlich für bewiesen erklärt hat.

Fordern Sie die vollständige Anmeldung und die dazugehörige Begründung an, falls Ihnen nur eine kurze Mitteilung vorliegt. Nach § 174 Absatz 2 InsO sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers der besondere Rechtsgrund ergibt. Nur so lässt sich erkennen, welche Handlung Ihnen konkret vorgeworfen wird.

Betrag und Vorwurf getrennt betrachten

Es kann sein, dass Sie die offene Zahlungspflicht als solche nicht bestreiten, wohl aber den behaupteten vorsätzlichen Rechtsverstoß. Ebenso kann bereits der Betrag falsch oder die Forderung insgesamt unbegründet sein. Ein Widerspruch sollte deutlich machen, was davon angegriffen wird.

Ein Widerspruch kann sich gezielt gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richten. Er muss als Widerspruch erkennbar sein; eine bloße Mitteilung über fehlendes Geld erklärt noch kein Bestreiten.

Der BGH hat am 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13 klargestellt, dass der Schuldner seinen Widerspruch in dieser Verfahrensphase nicht begründen muss. Zugleich muss die Anmeldung erkennen lassen, welches konkrete Verhalten vorgeworfen wird. Sie braucht dafür noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung schlüssig darzulegen. Ob der Vorwurf tatsächlich trägt, ist gegebenenfalls im anschließenden Prozess zu klären. Der BGH verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück; er stellte damit nicht bereits einen Betrug abschließend fest.

Für die weitere Prüfung sind Vertrag, Nachrichten vor Vertragsschluss, Zahlungsunterlagen und die im Anmeldetext genannten Ereignisse wichtig. Warten Sie mit einem erforderlichen Widerspruch nicht erst auf die vollständige Zusammenstellung dieser Belege. Eine kurze Chronologie hilft, einen späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch von den Umständen beim Abschluss des Geschäfts zu unterscheiden.

Fristen hängen auch von einem vorhandenen Titel ab

Aus dem Gerichtsschreiben muss hervorgehen, ob ein Prüfungstermin oder ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist. Warten Sie mit der Prüfung nicht bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vor, kann § 184 Absatz 2 InsO dem Schuldner die Verfolgung seines Widerspruchs innerhalb eines Monats auferlegen. Ob dies im konkreten Fall greift, erfordert auch einen Blick darauf, was der Titel tatsächlich erfasst und wogegen sich der Widerspruch richtet. Eine einheitliche Monatsfrist für jede denkbare Einwendung wäre eine irreführende Vereinfachung.

Für eine Prüfung sollten das Gerichtsschreiben samt Zugangsdatum, die vollständige Anmeldung und sämtliche früheren Titel gemeinsam vorliegen. Über den Kontakt zur Kanzlei Steinwachs können Sie das weitere Vorgehen anhand dieser Unterlagen klären.

Weiterführend: Wer bei einer bestrittenen Insolvenzforderung handeln muss.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.