Verzugszinsen zur Insolvenz anmelden: Warum Sie an der Eröffnung einen Schnitt machen müssen
Die Rechnung ist seit Monaten überfällig. Bei der Insolvenzforderung möchten Sie deshalb auch Verzugszinsen berücksichtigen. Ein häufiger Fehler ist, den Zinsrechner einfach bis zum heutigen Tag laufen zu lassen und das Ergebnis zur Hauptforderung zu addieren. Die Verfahrenseröffnung ist für den Rang der Zinsen ein entscheidender Einschnitt.
Zunächst muss der Zinsanspruch selbst bestehen
Für Verzugszinsen kommt es darauf an, ob und seit wann Verzug nach § 286 BGB vorliegt und welcher Zinssatz gilt. § 288 BGB enthält unter anderem die gesetzlichen Verzugszinssätze. Ob die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind oder ein anderer Rechtsgrund maßgeblich ist, muss vor der Berechnung geprüft werden.
Ein Zahlungsziel auf einer Rechnung beweist für sich genommen nicht jede Voraussetzung einer bestimmten Zinsforderung. Vertrag, Fälligkeit, erforderliche Erklärungen und gegebenenfalls ein vorhandener Titel gehören zusammen in die Prüfung.
Dieser Beitrag erläutert die insolvenzrechtliche zeitliche Trennung. Er ersetzt keine Festlegung des für Ihre Forderung geltenden Verzugsbeginns oder Zinssatzes.
Seit der Eröffnung laufende Zinsen sind gesetzlich nachrangig
§ 39 Absatz 1 Nummer 1 InsO ordnet die seit Eröffnung laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen im Rang nach den übrigen Insolvenzforderungen ein. Sie dürfen deshalb nicht ohne Trennung wie eine gewöhnliche vor Eröffnung entstandene Forderung behandelt werden.
Bis zur Eröffnung entstandene Zinsansprüche sind anhand des zugrunde liegenden Anspruchs und etwaiger Sonderregeln einzuordnen. Bei einer gewöhnlichen nicht nachrangigen Geldforderung können sie grundsätzlich zusammen mit deren Insolvenzforderung geltend gemacht werden, sollten rechnerisch aber gesondert ausgewiesen bleiben.
Die Regel bedeutet nicht, dass ab Eröffnung zivilrechtlich überhaupt keine Zinsen mehr entstehen könnten. Sie betrifft deren insolvenzrechtlichen Rang. Gerade dieser Unterschied verhindert sowohl eine überhöhte gewöhnliche Anmeldung als auch die ungenaue Aussage, spätere Zinsen seien schlicht „verboten“.
Nachrangige Forderungen nicht ungefragt mitanmelden
Nach § 174 Absatz 3 InsO werden nachrangige Forderungen nur angemeldet, wenn das Insolvenzgericht besonders dazu auffordert. Dann müssen Nachrang und Rangstelle angegeben werden. Für nach Eröffnung laufende Zinsen ist daher die konkrete gerichtliche Aufforderung zu beachten.
Wenn eine solche Aufforderung fehlt, ist ein auf den heutigen Tag hochgerechneter Zinsbetrag kein geeigneter Bestandteil der gewöhnlichen Anmeldung. Die spätere Forderung ist rechtlich gesondert zu behandeln, auch wenn Ihre Buchhaltung intern einen fortlaufenden Saldo ausweist.
Eine prüfbare Zinsaufstellung arbeitet mit Zeitabschnitten
Dokumentieren Sie Hauptforderungsbetrag, Beginn und Ende jedes Zinszeitraums, den jeweiligen Zinssatz und den errechneten Teilbetrag. Hat sich der geschuldete Betrag durch eine Zahlung verändert, muss dies in der Berechnung abgebildet werden. Dabei ist die Anrechnung zu prüfen: Nach der gesetzlichen Grundregel des § 367 BGB wird eine nicht ausreichende Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Abweichende Tilgungsbestimmungen und Vereinbarungen sind gesondert zu beurteilen. Bei variablen gesetzlichen Zinssätzen können außerdem mehrere Zinsabschnitte erforderlich sein.
Übernehmen Sie den maßgeblichen Eröffnungszeitpunkt aus dem Gerichtsbeschluss. Beim Wechsel des Rangs darf der Zeitraum seit Eröffnung nicht versehentlich in den davor liegenden Berechnungsabschnitt geraten. Ein automatisches Formular sollte deshalb nicht ungeprüft die zeitliche Abgrenzung vorgeben.
Fiktiver Ablauf: Eine Forderung wird zunächst über den vollen Betrag verzinst. Vor der Eröffnung geht eine anrechenbare Teilzahlung ein. Dann sind die Berechnung vor und nach dieser Zahlung sowie die insolvenzrechtliche Trennung bei Eröffnung gesondert nachzuvollziehen. Ein einziger Endbetrag verdeckt beide Veränderungen.
Auch Kosten haben eine eigene Grundlage und einen eigenen Rang
Rechtsverfolgungskosten oder Gebühren sind nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich bezahlt wurden. Grund, Höhe und Zeitpunkt müssen jeweils geprüft werden. § 39 Absatz 1 Nummer 2 InsO ordnet insbesondere Kosten, die durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen, als nachrangig ein.
Trennen Sie daher Hauptforderung, vor Eröffnung entstandene Zinsen, spätere Zinsen und die verschiedenen Kostenpositionen. Die Kanzlei Steinwachs kann Ihre Abrechnung und Unterlagen prüfen, bevor eine unklare oder falsch eingeordnete Anmeldung zu Rückfragen führt.
Weiterführend: Fremdwährungsforderungen zur Insolvenz anmelden.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.