Vertrag mit der Insolvenzmasse scheitert: Wann haftet der Verwalter persönlich?

Ein Vertrag wurde für die Insolvenzmasse geschlossen, die versprochene Leistung bleibt aus und Ersatz ist aus der Masse nicht zu erhalten. Liegt es dann nahe, den Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch zu nehmen? Eine Haftung kann in Betracht kommen. Der bloße Vertragsausfall macht ihn aber nicht automatisch zum zweiten Schuldner.

Das verdeutlicht das BGH-Urteil vom 11. Januar 2018, IX ZR 37/17. Der Bundesgerichtshof beanstandete darin eine zu weit gehende Anwendung des § 61 InsO auf Schäden aus einem gescheiterten Transportvertrag.

Der konkrete Streit betraf einen Tiertransport

Ein im Insolvenzverfahren fortgeführtes Unternehmen sollte Rinder aus den USA in die Russische Föderation transportieren. Die Vertragspartner gerieten über die Absicherung von Transportschäden in Streit. Das Unternehmen verlangte eine Haftungsfreistellung und verweigerte schließlich den Transport; die Auftraggeberin beendete daraufhin den Vertrag.

Ein Schiedsgericht sprach der Auftraggeberin später erhebliche Ansprüche gegen das Unternehmen zu. Zwischenzeitlich war Masseunzulänglichkeit angezeigt worden. Die Auftraggeberin verlangte die Beträge anschließend vom Insolvenzverwalter persönlich. Das Berufungsgericht gab ihr Recht, der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück. Damit war nicht abschließend über sämtliche denkbaren Haftungsgrundlagen entschieden.

§ 61 InsO setzt bei der Eingehung der Verpflichtung an

Nach § 61 InsO kommt eine Haftung in Betracht, wenn eine durch eine Rechtshandlung des Verwalters begründete Masseverbindlichkeit aus der Masse nicht vollständig erfüllt werden kann. Die Vorschrift enthält zugleich eine Entlastungsmöglichkeit: Konnte der Verwalter bei der Begründung nicht erkennen, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen würde, entfällt die Haftung nach dieser Regel.

Der BGH stellt dabei auf die damalige Sicht bei Vertragsschluss beziehungsweise Begründung der Verpflichtung ab. Von Bedeutung ist eine auf zutreffenden Grundlagen beruhende, sorgfältig erwogene Liquiditätsplanung. Ein späterer Misserfolg beweist nicht allein, dass bereits diese Ausgangsprognose pflichtwidrig war.

Die Vorschrift betrifft nicht ausschließlich Geldschulden. Auch eine versprochene Lieferung oder Dienstleistung kann relevant sein, wenn sie mangels der dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht erbracht werden kann. Der Verwalter muss dann auch die notwendigen Leistungen Dritter in seine Planung einbeziehen.

Ein gewöhnlicher Vertragsstreit ist nicht automatisch ein Insolvenzrisiko

Im entschiedenen Fall lag der Ausgangspunkt des Scheiterns im Streit über die Haftungsfreistellung für den Transport. Nach den maßgeblichen Feststellungen beruhte die Vertragsbeendigung nicht auf der finanziellen Unfähigkeit der Masse, den Transport durchzuführen. Eine solche Auseinandersetzung könnte auch zwischen wirtschaftlich gesunden Vertragspartnern entstehen.

Gerade deshalb durfte das Berufungsgericht die späteren Schadensersatzansprüche nicht pauschal unter § 61 InsO fassen. Der BGH lehnte eine umfassende Garantie des Verwalters für alle Störungen eines Vertrags ab. Dass die Masse den anschließend entstandenen Schadensersatz nicht zahlen kann, ersetzt nicht den erforderlichen Zusammenhang mit dem von § 61 InsO erfassten Risiko.

Bestimmte in der Fachliteratur diskutierte Sonderfälle ließ der BGH ausdrücklich offen. Aus dem Urteil folgt daher ebenso wenig der pauschale Satz, Ansprüche nach einem Rücktritt oder einer sonstigen Vertragsbeendigung seien unter allen Umständen ausgeschlossen.

Andere Pflichtverletzungen müssen eigenständig geprüft werden

Für Pflichten während der späteren Verwaltung können andere Vorschriften einschlägig sein, insbesondere § 60 InsO. Gemeint sind dabei Pflichten, die das Insolvenzrecht dem Verwalter auferlegt. Die bloße Verletzung einer gewöhnlichen vertraglichen Leistungspflicht begründet noch keine persönliche Haftung nach § 60 InsO. Darzulegen sind die konkrete insolvenzrechtliche Pflicht, ihre schuldhafte Verletzung und der verursachte Schaden. Die Voraussetzungen verschiedener Anspruchsgrundlagen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Für die Entlastung nach § 61 Satz 2 InsO trägt der Verwalter die Darlegungs- und Beweislast. Ein Gläubiger muss deshalb nicht bereits sämtliche internen Planungsunterlagen besitzen, um eine Prüfung anzustoßen. Das entbindet ihn aber nicht davon, Vertrag, Ausfall und den geltend gemachten Schaden nachvollziehbar darzustellen.

Auch die Schadenshöhe ist eine eigene Frage. Der nach § 61 InsO geschützte Vertrauensschaden ist nicht ohne Weiteres mit sämtlichen Gewinnen gleichzusetzen, die der Vertrag bei ordnungsgemäßer Durchführung erbracht hätte.

Welche Unterlagen die Haftungsprüfung tragen

  • Vertrag und Erklärungen des Verwalters bei Eingehung der Verpflichtung.
  • Angaben zu Leistungszeitpunkten, Vorauszahlungen und benötigten Vorleistungen.
  • Den vollständigen Schriftwechsel über den tatsächlichen Grund des Scheiterns.
  • Unterlagen zum Ausfall aus der Masse und zur geltend gemachten Schadenshöhe.

Die Kanzlei Steinwachs kann auf dieser Grundlage prüfen, ob ein persönlicher Anspruch gegen den Verwalter tragfähig ist und welche Tatsachen dafür noch aufgeklärt werden müssen.

Weiterführend: Masseunzulänglichkeit und offene Handwerkerrechnungen.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.