Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt zu: Ist die nächste Lieferung damit abgesichert?
Ihr Kunde hat Insolvenz angemeldet. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter meldet sich und befürwortet die Fortführung des Betriebs. Das kann wirtschaftlich Hoffnung geben. Für Ihre nächste Lieferung bleibt trotzdem zu klären, ob die spätere Insolvenzmasse tatsächlich für die neue Forderung einstehen muss.
Die bloße Bestellung eines vorläufigen Verwalters und dessen Zustimmung zur Zusammenarbeit beantworten diese Frage nicht. Der gerichtliche Beschluss ist wesentlich. Er legt fest, welche Befugnisse der Verwalter besitzt.
Zwei unterschiedliche Formen der vorläufigen Verwaltung
§ 22 InsO unterscheidet danach, ob dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Ist das der Fall, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Für diesen Fall enthält § 55 Absatz 2 InsO Regeln, nach denen von ihm begründete Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten.
Fehlt das allgemeine Verfügungsverbot, bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Verwalters im Einzelnen. Ein Zustimmungsvorbehalt bedeutet zunächst, dass bestimmte Verfügungen des Schuldners seine Zustimmung benötigen. Daraus folgt noch kein umfassender Übergang sämtlicher Befugnisse.
Die häufig verwendeten Bezeichnungen „starker“ und „schwacher“ vorläufiger Verwalter beschreiben diese rechtlichen Unterschiede. Sie bewerten weder Erfahrung noch persönliche Durchsetzungsfähigkeit der bestellten Person.
Was der BGH an einem Pachtfall klargestellt hat
Im Urteil vom 18. Juli 2002, IX ZR 195/01, ging es um Pachtforderungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung. Eine Gaststätte war weiter genutzt worden. Die vorläufige Verwalterin war mit einem Zustimmungsvorbehalt bestellt, hatte aber keine allgemeine Verfügungsbefugnis erhalten.
Der BGH bestätigte, dass die streitigen Forderungen unter diesen Voraussetzungen keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Absatz 2 InsO waren. Auch die allgemein formulierte Ermächtigung, für die Schuldnerin zu handeln, genügte hierfür nicht. Die Entscheidung betraf das damalige Verfahren; ihre Aussage zu den verschiedenen gerichtlichen Befugnissen ist von später hinzugekommenen gesetzlichen Sonderregeln zu unterscheiden.
Für Lieferanten ergibt sich daraus ein konkreter Prüfpunkt: Dass ein Verwalter die Fortführung unterstützt oder im Schriftwechsel auftritt, ersetzt nicht den Nachweis, dass gerade die neue Verpflichtung zu Lasten der späteren Masse begründet werden darf.
Eine genau bestimmte Einzelermächtigung kann den Unterschied machen
Der BGH hat zugleich anerkannt, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter auch ohne allgemeines Verfügungsverbot zur Eingehung im Voraus genau festgelegter Verpflichtungen ermächtigen kann. Dafür müssen Art und Umfang aus der gerichtlichen Anordnung hinreichend klar hervorgehen.
Fordern Sie deshalb nicht nur eine allgemeine Bestätigung „Lieferung genehmigt“ an. Prüfen Sie, ob der Beschluss die konkrete Verpflichtung oder eine ausreichend bestimmte Gruppe von Geschäften erfasst. Auch Betragsgrenzen, Zeiträume und Bedingungen einer Ermächtigung können entscheidend sein.
Eigene gesetzliche Sonderregelungen bleiben zu beachten. Beispielsweise enthält § 55 Absatz 4 InsO besondere Regeln für bestimmte Steuerverbindlichkeiten. Diese lassen sich nicht einfach auf eine gewöhnliche Warenrechnung übertragen.
Bei vorläufiger Eigenverwaltung gilt eine eigene Regel
Ist ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt, liegt eine andere Verfahrensgestaltung vor. Nach § 270c Absatz 4 InsO kann der Schuldner aufgrund einer gerichtlichen Anordnung Masseverbindlichkeiten begründen; auf seinen Antrag hat das Gericht eine solche Anordnung zu treffen. Auch hier müssen Sie den konkreten Beschluss und dessen Reichweite prüfen. Die bloße Bezeichnung einer Person als Sachwalter belegt die Absicherung der Lieferung nicht.
Vor der Zusage sollten vier Punkte feststehen
- Der vollständige aktuelle Gerichtsbeschluss einschließlich ergänzender Anordnungen.
- Die Person des Vertragspartners und die Befugnis der handelnden Personen.
- Die rechtliche Grundlage, auf der Ihre konkrete Forderung später Masseverbindlichkeit sein soll.
- Zahlungsbedingungen und mögliche Sicherheiten für die wirtschaftliche Abwicklung.
Selbst eine wirksam begründete Masseverbindlichkeit ist keine uneingeschränkte Garantie, dass genügend Mittel vorhanden sein werden. Das rechtliche Rangverhältnis und das wirtschaftliche Risiko bleiben zwei Prüfungen. Die Kanzlei Steinwachs kann Beschluss und Liefervereinbarung vor Ihrer nächsten Vorleistung einordnen.
Weiterführend: Weiterliefern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.