Nach Insolvenzeröffnung weiterliefern: Was vor dem nächsten Auftrag geklärt sein sollte

Der Geschäftsbetrieb Ihres Kunden läuft trotz eröffneten Insolvenzverfahrens weiter. Nun kommt eine neue Bestellung. Für Sie stellt sich eine andere Frage als bei der alten unbezahlten Rechnung: Wer bestellt jetzt mit welcher Befugnis, und wie wird die neue Forderung im Verfahren behandelt?

Alte Rechnung und neuer Auftrag getrennt betrachten

Eine bereits bei Verfahrenseröffnung begründete Forderung ist grundsätzlich nach § 38 InsO einzuordnen. Eine weitere Lieferung macht den früheren Rückstand nicht automatisch zu einer vorrangigen Forderung. Führen Sie beide Vorgänge deshalb in Ihren Unterlagen getrennt.

Bei einer echten neuen Bestellung nach Eröffnung kann dagegen § 55 Absatz 1 InsO eingreifen. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters und solche, die durch Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Masse begründet werden.

Es reicht nicht, auf die neue Rechnung lediglich „Masseforderung“ zu schreiben. Entscheidend sind der tatsächliche Vertragsschluss, die Befugnis der handelnden Person und der rechtliche Entstehungsgrund des Anspruchs.

Wer darf den Auftrag im konkreten Verfahren erteilen?

Im eröffneten Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Massevermögen nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Eine E-Mail des bisherigen Einkaufsmitarbeiters sollte deshalb nicht ungeprüft als ausreichende neue Verpflichtung behandelt werden.

Klären Sie, in welcher Funktion und mit welcher Bevollmächtigung die Person handelt. Eine schriftliche Bestellung oder Bestätigung sollte den Vertragspartner, die bestellten Leistungen, die Vergütung und die Zahlungsbedingungen eindeutig benennen. Bei Zweifeln ist eine Klärung mit der zuständigen Verwalterstelle vor der Lieferung sinnvoll.

Diese Darstellung betrifft das eröffnete Regelverfahren. Im vorläufigen Verfahren und in der Eigenverwaltung bestehen andere Befugnisfragen. Eine Meldung „Insolvenz ist beantragt“ ersetzt daher nicht die Prüfung des gerichtlichen Beschlusses.

Neue Bestellung oder Fortsetzung eines alten Vertrags?

Eine aktuelle Lieferanweisung kann auch auf einem älteren Vertrag beruhen. Ist dieser bei Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, kommt das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO in Betracht. Für die daraus folgenden Ansprüche ist dann die Erfüllungsentscheidung maßgeblich.

Fiktiver Vergleich: Der Verwalter bestellt erstmals eine klar abgegrenzte Materialmenge für die Fortführung. In einem anderen Fall fordert ein Mitarbeiter lediglich den nächsten Abruf aus einem alten Rahmenvertrag an. Beide Vorgänge können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein, obwohl die Waren am selben Tag ausgeliefert werden sollen.

Bei einem unter § 103 InsO fallenden Vertrag können Sie den Verwalter zur Ausübung des Wahlrechts auffordern. Er muss sich dann unverzüglich erklären; unterbleibt dies, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. Schweigen ist deshalb keine positive Bestätigung, dass Ihre nächste Lieferung als Massegeschäft bezahlt wird. Dokumentieren Sie Aufforderung, Zugang und Antwort.

Ordnen Sie deshalb nicht nur nach Rechnungs- oder Lieferdatum. Legen Sie auch Rahmenvereinbarungen, frühere Bestellungen, Anzahlungen und die aktuelle Erklärung des Verwalters nebeneinander.

Vorrang bedeutet keine uneingeschränkte Zahlungssicherheit

Nach § 53 InsO werden Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse vorweg berichtigt. Das ist eine andere Stellung als die Teilnahme einer gewöhnlichen Insolvenzforderung an der Verteilung.

Trotzdem kann auch die Masse für ihre eigenen Verpflichtungen nicht ausreichen. § 208 InsO regelt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Dann sieht § 209 InsO eine besondere Rangordnung vor. Der bloße Hinweis auf die Eigenschaft als Masseforderung beseitigt das wirtschaftliche Ausfallrisiko also nicht.

Vor einem größeren Auftrag sollten deshalb Zahlungszeitpunkt, mögliche Vorauszahlung und vertragliche Sicherheiten konkret besprochen werden. Ob und wie solche Vereinbarungen wirksam getroffen werden können, hängt vom Einzelfall ab. Eine allgemeine mündliche Zusage, der Betrieb müsse schließlich weiterlaufen, ersetzt diese Klärung nicht.

Die kurze Prüfung vor der nächsten Auslieferung

  • Welcher Eröffnungsbeschluss und welche Verfahrensart liegen vor?
  • Wer ist Vertragspartner, und woraus ergibt sich die Befugnis des Bestellers?
  • Handelt es sich um einen neuen Vertrag oder um die Fortsetzung eines alten?
  • Welche konkrete Grundlage trägt die Einordnung als Masseverbindlichkeit?
  • Sind Zahlungstermin, Sicherheiten und eine mögliche Masseunzulänglichkeit geklärt?

Die Kanzlei Steinwachs kann Bestellunterlagen und Verfahrensbeschluss prüfen, bevor Sie weitere Waren oder Leistungen auf Kredit bereitstellen.

Weiterführend: Lieferungen im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.