86 km/h zu schnell: Warum ein Blitzerfoto als PDF das Fahrverbot nicht kippte
86 km/h zu schnell, drei Monate Fahrverbot und am Ende 1.700 Euro Geldbuße: Ein Autofahrer wollte das Urteil unter anderem deshalb angreifen, weil sein Verteidiger das Fahrerfoto als PDF statt als JPG erhalten hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ diesen Einwand nicht gelten. Entscheidend war, welche Bildinformationen zur Verfügung standen.
Das Dateiformat machte die Akteneinsicht nicht fehlerhaft
Der Verteidiger hatte die elektronische Bußgeldakte als PDF erhalten. In seiner Rechtsbeschwerde beanstandete der Fahrer unter anderem, dass das darin enthaltene Foto nicht zusätzlich im JPG-Format übermittelt worden war. Das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Das Gericht erläuterte das in Hessen eingesetzte Verfahren: Die elektronische Akte wird für die Einsicht in einer standardisierten PDF-Fassung bereitgestellt. Bei der beschriebenen Einbindung werden die Bildinformationen vollständig übernommen. Der bloße Wechsel der Dateiendung bedeutet danach keinen Verlust an Informationen.
Fehlende Informationen müssen konkret benannt werden
Wer Dateien aus der elektronischen Akte benötigt, die nicht in diese Fassung aufgenommen wurden, muss nach der Entscheidung einen begründeten Antrag stellen. Für Betroffene heißt das: Es kommt darauf an, welche Information fehlt und weshalb sie für die Verteidigung benötigt wird.
Ein lesbares Foto, eine vollständige Akte und die Möglichkeit, konkrete Einwände zu prüfen, sind unterschiedliche Fragen. Die Entscheidung sagt nicht, dass jede beliebig erzeugte PDF-Datei automatisch vollständig oder jedes darin enthaltene Bild technisch einwandfrei ist.
Warum die Geldbuße von 1.000 auf 1.700 Euro stieg
Der ursprüngliche Bescheid ging von Fahrlässigkeit aus. Das Amtsgericht nahm dagegen Vorsatz an und setzte die höhere Geldbuße fest. Die zusätzlichen 700 Euro waren damit keine Sanktion dafür, dass der Fahrer eine JPG-Datei verlangt hatte. Das dreimonatige Fahrverbot blieb bestehen.
Wer einen Bußgeldbescheid angreift, sollte deshalb neben möglichen Fehlern der Messung auch die rechtliche Einordnung des Vorwurfs prüfen lassen. Ein Verfahren kann andere Fragen aufwerfen als diejenige, die zunächst Anlass zum Einspruch gab.
Was zur Vorbereitung einer Prüfung gehört
§ 49 OWiG regelt die Akteneinsicht des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde. § 32f StPO beschreibt die elektronische Bereitstellung beziehungsweise sichere Übermittlung von Akteninhalten.
Für eine Beratung sollten Sie den Bescheid, den Zustellungsnachweis und den bisherigen Schriftwechsel zusammenstellen. Notieren Sie konkrete Auffälligkeiten bei Ort, Beschilderung oder Fahrerzuordnung. Allgemeine Behauptungen über vermeintlich untaugliche Dateiformate ersetzen die Prüfung der tatsächlich übermittelten Unterlagen nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. September 2025, 2 ORbs 95/25; Pressemitteilung vom 22. Oktober 2025. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.