400 Euro für den enttäuschenden Dubai-Urlaub gefordert – das Gericht sprach 4,84 Euro zu

Sieben Tage Pauschalreise nach Dubai für 774 Euro. Nach der Rückkehr wollte ein Münchner davon 400 Euro zurück. Zu seinen Beschwerden gehörte die Reiseleitung: Der deutschsprachige Ansprechpartner sei nur über WhatsApp erreichbar gewesen und habe die Gruppe nicht durchgehend begleitet. Am Ende bekam der Kläger 4,84 Euro zugesprochen – wegen eines anderen Mangels.

„Reiseleitung“ bedeutete hier keine ständige Führung

Die Leistungsbeschreibung versprach eine qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung. Das Amtsgericht München verstand darunter einen Ansprechpartner für Probleme und Beanstandungen. Dass dieser sämtliche Aktivitäten persönlich begleitet und fortlaufend Sehenswürdigkeiten erläutert, war nach dem konkreten Angebot nicht geschuldet.

Die Erreichbarkeit über WhatsApp reichte dem Gericht in diesem Fall. Aus der Entscheidung folgt damit vor allem eine Frage für die Buchung: Wird eine durchgehende persönliche Begleitung zugesagt oder die Betreuung durch einen Ansprechpartner?

Für das geschlossene Museum gab es dagegen einen Abzug

Zum beworbenen Programm gehörte der Besuch des Al Fahidi Forts mit dem Dubai Museum. Dieser fiel aus. Das Museum war wegen Renovierungsarbeiten längerfristig geschlossen; der Veranstalter konnte sich deshalb nicht auf eine kurzfristig erforderliche Programmänderung berufen.

Das Gericht minderte den betreffenden Tagesreisepreis um fünf Prozent. Bei 96,75 Euro für diesen Tag ergaben sich gerundet 4,84 Euro. Die fünf Prozent wurden also nicht vom gesamten Reisepreis abgezogen.

Die Buchungsunterlagen sind der Maßstab

Nach § 651i BGB kommt es zunächst auf die vereinbarte Beschaffenheit der Pauschalreise an. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, werden der vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Nutzen und die berechtigten Erwartungen relevant.

§ 651m BGB knüpft die Minderung an die Dauer des Mangels und den Wertunterschied. Deshalb sollten Beschwerden nach den konkret betroffenen Leistungen und Tagen geordnet werden. Ein pauschales Gefühl, der Urlaub sei insgesamt zu teuer gewesen, lässt sich so von ausgefallenen Zusagen unterscheiden.

Beanstandungen schon am Urlaubsort festhalten

Sichern Sie die damalige Reisebeschreibung, Buchungsbestätigung und gegebenenfalls zusätzliche Zusagen. Bei einem Problem helfen Fotos, Zeitangaben und die Nachrichten an die zuständige Kontaktperson.

§ 651o BGB verlangt eine unverzügliche Mängelanzeige. Wer sie schuldhaft unterlässt, kann Rechte verlieren, soweit der Veranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte. Eine Nachricht sollte daher klar benennen, welche zugesagte Leistung fehlt und welche Lösung verlangt wird.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 31. August 2025, 158 C 14594/23; Pressemitteilung vom 13. Oktober 2025. Entscheidung im Volltext. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.