Hausverbot im Tagungshotel: Warum auch eine Anwältin keinen Zutritt erzwingen konnte
Eine offene Hotelrechnung, Streit über behauptete Ratten in Restaurants und schließlich ein Hausverbot: Eine Rechtsanwältin wollte wieder Zugang zu einem Münchner Hotel bekommen. Dort fänden für ihre Arbeit wichtige Tagungen und Treffen statt. Das Amtsgericht München wies ihre Klage ab.
Ein öffentlich zugängliches Hotel ist nicht automatisch für jeden offen
Die Frau war mehrfach Gast gewesen. Nach dem letzten Aufenthalt blieb eine Rechnung von rund 1.300 Euro unbezahlt. Das Hotel erteilte bei einer späteren Buchung ein Hausverbot einschließlich der Restaurants.
Das Gericht stellte auf das private Hausrecht ab. Allein der Umstand, dass ein Betrieb grundsätzlich Publikum empfängt, verpflichtet ihn nicht schon dazu, jedes Hausverbot sachlich zu rechtfertigen. Nach dem zugrunde gelegten Maßstab kann eine solche Bindung insbesondere entstehen, wenn der Ausschluss in erheblichem Umfang über die gesellschaftliche Teilhabe entscheidet.
„Für meinen Beruf wichtig“ war zu ungenau
Gewöhnliche private Hotel- und Restaurantbesuche erfüllten diese besondere Voraussetzung nach Ansicht des Gerichts nicht. Auch die beruflichen Belange änderten das Ergebnis hier nicht: Trotz richterlichen Hinweises hatte die Klägerin keine hinreichend konkreten Erfordernisse für den Zutritt dargelegt.
Eine allgemein als wichtig beschriebene Branchenveranstaltung genügte dem Gericht daher nicht. Auf die konkrete Bedeutung des Ausschlusses kam es an.
Das Hausrecht hat trotzdem rechtliche Grenzen
§ 903 BGB beschreibt die Befugnisse des Eigentümers ausdrücklich unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gesetze und Rechte anderer. Zur Prüfung gehören deshalb auch mögliche vertragliche Bindungen und gesetzliche Benachteiligungsverbote.
§ 19 AGG schützt bei den dort erfassten Geschäften unter anderem vor Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung. Ein zulässiges Hausverbot in diesem Einzelfall ist kein allgemeiner Freibrief für diskriminierende Zutrittsentscheidungen.
Für einen Streit sind Anlass, Reichweite und bestehende Verträge wichtig
Bewahren Sie das Hausverbot vollständig auf. Wer hat es ausgesprochen? Welche Räume erfasst es? Gilt es befristet? Gibt es bereits eine bestätigte Buchung oder eine verbindliche Teilnahmevereinbarung? Diese Punkte können unterschiedliche rechtliche Fragen auslösen.
Wer sich auf besondere berufliche Auswirkungen beruft, sollte die konkrete Veranstaltung, bestehende Verpflichtungen und die Folgen des Ausschlusses belegen können. Eine allgemeine Beschreibung des eigenen Berufs liefert dafür meist weniger als nachvollziehbare Unterlagen zum betreffenden Termin.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 18. März 2025, 172 C 17045/22; Pressemitteilung vom 29. September 2025. Entscheidung im Volltext. Nach dem Stand der Pressemitteilung nicht rechtskräftig.