22 Sekunden Rot – trotzdem haftet der andere Autofahrer mit
Die Ampel des Busses hatte bereits mindestens 22 Sekunden Rot gezeigt. Trotzdem fuhr er in die Kreuzung und kollidierte mit einem Auto. Auf den ersten Blick scheint damit die Haftung eindeutig. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah dennoch einen Mitverursachungsbeitrag des Autofahrers.
Im Urteil vom 23. September 2025 verteilte es die Haftung im Verhältnis von vier Fünfteln zulasten der Busseite und einem Fünftel zulasten der Pkw-Seite. Die Entscheidung wurde am 29. September veröffentlicht.
Es war kein gewöhnliches Linksabbiegen
Der Autofahrer wollte unter Nutzung der Linksabbiegespur wenden. Dadurch blieb er länger im Kreuzungsbereich. Das Gericht stellte außerdem einen Gelblichtverstoß fest. Bei rechtzeitigem Bremsen hätte er die Kollision mit dem erkennbaren Bus vermeiden können.
Auf der anderen Seite standen der Rotlichtverstoß des Busfahrers, eine Geschwindigkeit von 58 km/h und die erhöhte Betriebsgefahr des Busses. Eine Fehlfunktion mit gleichzeitigem Grün für beide Verkehrsrichtungen wurde ausgeschlossen. Anders als das Landgericht nahm das OLG deshalb keine vollständige Haftung der Busseite an. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Warum der größere Fehler nicht alle anderen Fehler verdrängt
Bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen werden nach § 17 StVG die feststehenden Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen. Dass ein Beteiligter einen besonders schweren Verkehrsverstoß begangen hat, führt nicht automatisch dazu, dass jeder Beitrag der anderen Seite bedeutungslos wird.
Das ist keine moralische Aufrechnung. Es geht darum, welche nachgewiesenen Umstände den konkreten Unfall verursacht haben. Bloße Vermutungen, ein Beteiligter werde wohl zu schnell oder unaufmerksam gewesen sein, gehören nicht ohne Beweis in diese Abwägung.
Auch die Unvermeidbarkeit eines Unfalls stellt hohe Anforderungen. Die Frage, ob man selbst grundsätzlich fahren durfte, ist dafür noch keine vollständige Antwort. Es kommt ebenfalls darauf an, ob der Zusammenstoß bei besonders sorgfältigem Verhalten zu verhindern gewesen wäre.
Wenden verlangt besondere Vorsicht
§ 9 Absatz 5 StVO verlangt beim Wenden ein Verhalten, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Der Vorgang ist deshalb rechtlich nicht ohne Weiteres mit einem gewöhnlichen Abbiegen gleichzusetzen.
Eine dafür genutzte Abbiegespur beseitigt diese Anforderungen nicht. Zusätzlich bleiben die Lichtzeichen nach § 37 StVO zu beachten. Im entschiedenen Fall war gerade die Kombination aus Wendemanöver, längerem Aufenthalt und Gelblichtverstoß für die Pkw-Seite nachteilig.
Die Quote lässt sich nicht auf jeden Rotlichtunfall übertragen
Die Verteilung von 80 zu 20 ist das Ergebnis dieses konkreten Sachverhalts. Sie ist keine feste Tabelle für Unfälle mit einem Bus und keine allgemeine Regel, dass ein Geschädigter trotz gegnerischen Rotlichtverstoßes immer mithaftet.
Wer Ansprüche nach einem Kreuzungsunfall prüft, braucht möglichst genaue Informationen zu den Fahrwegen, Ampelphasen, Geschwindigkeiten und Reaktionsmöglichkeiten. Zeugenaussagen sollten danach unterschieden werden, was tatsächlich beobachtet und was erst aus dem Zusammenstoß geschlossen wurde.
Die überraschende Lehre dieses Falls ist deshalb präzise: Ein nachgewiesener grober Fehler des Unfallgegners macht die Prüfung des eigenen Fahrmanövers nicht überflüssig.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. September 2025, 10 U 213/22; Gerichtsmitteilung vom 29. September 2025. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.