Arbeiten im Erholungsurlaub: Welche Nebentätigkeit problematisch wird

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Arbeiten im Erholungsurlaub: Welche Nebentätigkeit problematisch wird

Während des Urlaubs bietet sich eine bezahlte Aushilfstätigkeit an. Ob sie zulässig ist, lässt sich nicht allein damit beantworten, dass Beschäftigte über ihre Freizeit selbst bestimmen.

Die Erholung ist der Maßstab

§ 8 BUrlG verbietet eine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht. Entscheidend sind daher Art, Umfang und Belastung der konkreten Tätigkeit. Die Vorschrift enthält kein allgemeines Verbot jeder Betätigung: Ein Hobby oder eine private Hilfeleistung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anstrengend sein kann.

Umgekehrt kann eine umfangreiche bezahlte Tätigkeit während des gesamten Erholungsurlaubs problematisch sein. Zusätzlich können wirksame arbeitsvertragliche Regeln zur Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbote relevant werden.

Das Vorhaben konkret beschreiben

Prüfen Sie geplante Arbeitszeiten, körperliche oder psychische Beanspruchung und einen möglichen Wettbewerb zum Arbeitgeber. Eine erforderliche Anzeige oder Zustimmung sollte rechtzeitig geklärt werden. Pauschale Aussagen wie „Im Urlaub ist jede Arbeit erlaubt“ oder „Jede bezahlte Hilfe ist verboten“ greifen zu kurz. Bei einer Beanstandung müssen zudem die konkreten arbeitsrechtlichen Folgen gesondert geprüft werden; sie ergeben sich nicht automatisch in gleicher Weise aus jedem Verstoß.

Rechtsgrundlagen: § 8 BUrlG.

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