Urlaub auszahlen lassen: Warum Geld die Erholung meist nicht ersetzt
Ein hohes Arbeitspensum macht freie Tage unpraktisch. Arbeitgeber und Beschäftigte überlegen deshalb, den gesetzlichen Urlaub einfach auszuzahlen. Das entspricht grundsätzlich nicht dem Zweck des gesetzlichen Erholungsurlaubs.
Abgeltung ist für die Beendigung vorgesehen
§ 7 Absatz 4 BUrlG sieht eine Geldabgeltung vor, wenn Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis soll der gesetzliche Urlaub grundsätzlich tatsächlich genommen werden. Eine beliebige Auszahlung ist daher kein verlässlicher Ersatz für die Freistellung.
Vertraglicher Mehrurlaub kann besonderen Regelungen unterliegen. Ob eine Vereinbarung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichen Tagen wirksam unterscheidet, muss am Wortlaut geprüft werden.
Zum Vertragsende sauber abrechnen
Ermitteln Sie offenen Urlaub und prüfen Sie, welche Tage noch vor dem Ende gewährt werden können. Eine Freistellung erledigt den Urlaubsanspruch nicht in jeder Ausgestaltung automatisch. In der Schlussabrechnung sollten Anzahl und Berechnung einer Abgeltung nachvollziehbar sein. Bei Streit über verbleibende Ansprüche können Ausschluss- und Verjährungsfristen wichtig werden. Ein pauschaler Hinweis „mit dem letzten Gehalt erledigt“ ersetzt deshalb keine genaue Abrechnung.
Rechtsgrundlagen: § 7 Absatz 4 BUrlG.