Urlaub beantragt, Reise gebucht: Wann die Buchung zum Risiko wird

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Urlaub beantragt, Reise gebucht: Wann die Buchung zum Risiko wird

Der Urlaubsantrag ist gestellt, ein günstiges Reiseangebot läuft heute aus. Wer jetzt verbindlich bucht, obwohl der Arbeitgeber noch nicht entschieden hat, übernimmt ein vermeidbares Risiko.

Urlaubswünsche haben Gewicht

Nach § 7 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen. Entgegenstehen können dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter. Der Arbeitgeber kann die Wünsche deshalb nicht beliebig ignorieren; umgekehrt führt die Antragstellung nicht automatisch zur Genehmigung.

Ob Schweigen im Einzelfall eine rechtliche Bedeutung hat, lässt sich nicht mit einer allgemeinen Wartefrist beantworten. Betriebliche Abläufe und konkrete Erklärungen sind zu prüfen.

Die Freigabe dokumentieren

Holen Sie vor der Buchung eine eindeutige Entscheidung ein und speichern Sie die Bestätigung. Bei einer Ablehnung sollten Zeitraum und Gründe geklärt und Alternativen besprochen werden. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben. Besteht ein dringender Konflikt, ist die rechtzeitige rechtliche Klärung sinnvoller als die Hoffnung, die bereits bezahlte Reise werde den Arbeitgeber zur Zustimmung zwingen.

Rechtsgrundlagen: § 7 Absatz 1 BUrlG.

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