Krankmeldung trotz elektronischer AU: Was Beschäftigte weiterhin mitteilen müssen
Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeit elektronisch. Damit erfährt der Arbeitgeber aber nicht automatisch rechtzeitig, dass eine eingeplante Arbeitskraft heute ausfällt. Die eigene Mitteilungspflicht bleibt bestehen.
Arbeitsunfähigkeit und Dauer melden
Nach § 5 EntgFG sind Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Für gesetzlich Versicherte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein verändertes Nachweisverfahren. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit dennoch zu den maßgeblichen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen. Der Arbeitgeber kann einen früheren ärztlichen Nachweis beziehungsweise eine frühere Feststellung verlangen, als es die allgemeine Grundregel vorsieht.
Das elektronische Verfahren gilt zudem nicht unterschiedslos für jede Person und jede Behandlung. Das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa bestimmte Beschäftigungen in Privathaushalten und ärztliche Feststellungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung.
Den betrieblichen Meldeweg nutzen
Informieren Sie die zuständige Stelle möglichst vor dem geplanten Arbeitsbeginn, sobald die Verhinderung feststeht. Teilen Sie mit, wenn sich die erwartete Dauer verlängert. Bewahren Sie die ärztliche Bescheinigung für Ihre Unterlagen auf und klären Sie technische Abrufprobleme zeitnah. Eine gestörte Datenübertragung sollte nicht mit einer unterlassenen Krankmeldung verwechselt werden.
Rechtsgrundlagen: § 5 EntgFG.