In den ersten vier Wochen krank: Wer den Arbeitsausfall bezahlt
Die neue Stelle hat gerade begonnen, dann verhindert eine Erkrankung die Arbeit. Für den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung enthält § 3 Absatz 3 EntgFG eine Wartezeit: Er entsteht grundsätzlich nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Vertragliche Verbesserung ist möglich
Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann günstigere Leistungen vorsehen. Deshalb sollte nicht allein auf die allgemeine gesetzliche Wartezeit geschaut werden. Besteht noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber, können je nach Versicherungsverhältnis Leistungen der Krankenversicherung in Betracht kommen. Deren Voraussetzungen sind eigenständig zu klären.
Die Wartezeit bedeutet nicht, dass Beschäftigte in den ersten Wochen ihre Krankheit nicht melden müssten. Anzeige und ärztliche Feststellung bleiben erforderlich.
Den Übergang genau prüfen
Halten Sie Beginn des Arbeitsverhältnisses und Beginn sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit fest. Dauert die Erkrankung über das Ende der Wartezeit hinaus, muss auch der anschließende Zeitraum geprüft werden. Wenden Sie sich frühzeitig an Arbeitgeber und Krankenkasse, damit keine vermeidbare Lücke durch fehlende Unterlagen entsteht. Eine allgemeine Zusage „ab dem zweiten Monat wird gezahlt“ ersetzt keine taggenaue Prüfung des konkreten Anspruchs.
Rechtsgrundlagen: § 3 Absatz 3 EntgFG.