Befristung unwirksam? Welche Klagefrist nach dem Vertragsende läuft
Ein befristeter Vertrag wurde mehrfach verlängert, und die Wirksamkeit der letzten Befristung ist unklar. Wer gerichtlich feststellen lassen möchte, dass das Arbeitsverhältnis dadurch nicht beendet wurde, muss die besondere Klagefrist beachten.
Das vereinbarte Ende ist grundsätzlich maßgeblich
§ 17 TzBfG verlangt grundsätzlich eine Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Eine bloße Beanstandung gegenüber der Personalabteilung ersetzt die Klage nicht. Das Gesetz verweist auf weitere Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, unter anderem zu den Folgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung.
Wird nach dem vereinbarten Ende weitergearbeitet, enthält die Vorschrift eine besondere Regel zum Fristbeginn. Auch diese Situation sollte zeitnah geprüft werden.
Alle Vertragsfassungen sind wichtig
Sammeln Sie den ursprünglichen Vertrag, jede Verlängerung und Nachweise darüber, wann die Dokumente unterzeichnet wurden. Auch frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber sowie der vereinbarte Befristungsgrund können entscheidend sein. Ob die Befristung rechtlich trägt, lässt sich häufig nicht aus dem letzten Blatt allein erkennen. Lassen Sie die Prüfung möglichst vor dem vorgesehenen Vertragsende beginnen, damit Handlungsmöglichkeiten und Fristen feststehen.
Rechtsgrundlagen: § 17 TzBfG.