Befristeter Arbeitsvertrag: Darf man vor dem Enddatum ordentlich kündigen?
Ein besseres Stellenangebot liegt vor, der laufende Arbeitsvertrag endet aber erst in einigen Monaten. Eine Befristung bedeutet nicht, dass daneben selbstverständlich die allgemeinen ordentlichen Kündigungsfristen genutzt werden können.
Die Kündigungsmöglichkeit muss bestehen
Nach § 15 Absatz 4 TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Prüfen Sie daher zunächst, ob der Vertrag eine solche Klausel enthält. Eine Regelung zur Probezeit und andere Vertragsbestimmungen können dabei zusammen auszulegen sein.
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist eine andere Frage. Ein bloßer Wunsch nach einem bequemeren Wechsel ist nicht automatisch ein solcher Grund.
Eine einvernehmliche Lösung vorbereiten
Fehlt die ordentliche Kündigungsmöglichkeit, kann ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Darin sollten Enddatum, Vergütung, Urlaub, Rückgabe von Arbeitsmitteln und Zeugnis nachvollziehbar geregelt werden. Der Arbeitgeber muss einer vorzeitigen Aufhebung nicht allein wegen des neuen Stellenangebots zustimmen. Bevor beim neuen Arbeitgeber ein verbindlicher früher Arbeitsbeginn zugesagt wird, sollte deshalb geklärt sein, wie das bestehende Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
Rechtsgrundlagen: § 15 TzBfG.