Vier Wochen Kündigungsfrist sind kein Kalendermonat
Im Vertrag stehen vier Wochen, in der Personalabteilung wird mit einem Monat gerechnet. Diese Zeitangaben sind nicht gleichbedeutend. Zusätzlich muss der Termin beachtet werden, zu dem eine Kündigung wirken darf.
Frist und Endtermin gehören zusammen
Die gesetzliche Grundregel in § 622 Absatz 1 BGB nennt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen umfassen 28 Tage. Eine Monatsfrist wird dagegen nach Kalendermonaten berechnet. Für Arbeitgeber können sich bei längerer Betriebszugehörigkeit gesetzlich verlängerte Fristen zum Monatsende ergeben.
Arbeitsvertrag und anwendbarer Tarifvertrag können die Prüfung verändern. Eine isolierte Zahl aus einer Vertragsklausel sollte deshalb nicht ohne den übrigen Satz gelesen werden.
Rückwärts vom gewünschten Ende prüfen
Ermitteln Sie zuerst den zulässigen Beendigungstermin und danach den spätesten Zugang der Kündigung. Planen Sie für die Zustellung einen Puffer ein. Ein falsch angesetzter Termin kann zusätzliche Vergütungsfragen oder Streit über einen früheren Arbeitsbeginn bei einem neuen Arbeitgeber auslösen. Wenn der neue Termin nur durch eine Einigung erreichbar ist, sollte diese ausdrücklich und formgerecht festgehalten werden.
Rechtsgrundlagen: § 622 BGB.