Probezeit vereinbart: Wann die kurze Kündigungsfrist greift
Ein Arbeitsverhältnis hat erst vor wenigen Wochen begonnen. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede Seite jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen kann. Die gesetzliche Sonderregel knüpft an eine vereinbarte Probezeit an.
Vereinbarung und Zeitraum prüfen
§ 622 Absatz 3 BGB erlaubt während einer vereinbarten Probezeit grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, längstens für die Dauer von sechs Monaten. Ob im konkreten Vertrag eine Probezeit und zugleich eine abweichende Kündigungsfrist geregelt wurden, muss am vollständigen Wortlaut geprüft werden. Tarifverträge können ebenfalls andere Regelungen vorsehen.
Probezeit und die Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes sind unterschiedliche Fragen. Eine kurze Kündigungsfrist sagt deshalb noch nicht abschließend, welche Schutzvorschriften bei der Kündigung zu beachten sind.
Den Beendigungstermin nachvollziehen
Stellen Sie Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeitvereinbarung und Zugang des Kündigungsschreibens gegenüber. Prüfen Sie außerdem, ob besondere Schutzregeln eingreifen. Auch während der Probezeit gilt die gesetzliche Schriftform für Kündigungen. Bei befristeten Verträgen kommt hinzu, dass eine ordentliche Kündigung überhaupt vereinbart oder tariflich vorgesehen sein muss.
Rechtsgrundlagen: § 622 BGB.