Ordentliche Kündigung der Mietwohnung: Warum der Zugang den Termin bestimmt
Der Umzug ist geplant, die Kündigung am Monatsanfang abgeschickt. Ob das für den gewünschten Vertragsendtermin reicht, hängt grundsätzlich vom rechtzeitigen Zugang ab. Das Datum des Briefs oder der Postaufgabe allein genügt nicht.
Die gesetzliche Grundregel
§ 573c Absatz 1 BGB erlaubt die ordentliche Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach längerer Überlassungsdauer. Für besondere Wohnraumkonstellationen enthält das Gesetz abweichende Regeln.
Bei der Berechnung können Wochenenden, Feiertage und die konkrete Vertragsart Bedeutung haben. Wer auf den letzten möglichen Tag setzt, schafft außerdem ein Zustellungs- und Beweisrisiko.
Frist und Kündigungsmöglichkeit getrennt prüfen
Eine richtig berechnete Frist beseitigt keinen wirksamen Kündigungsausschluss oder eine bindende Befristung. Ebenso müssen Form, Adressaten und erforderliche Unterschriften stimmen. Prüfen Sie deshalb zuerst den Mietvertrag und planen Sie anschließend eine nachweisbare Zustellung mit zeitlichem Puffer. Die bloße Rückgabe der Schlüssel beendet den Mietvertrag nicht automatisch zum gewünschten Datum. Eine vorzeitige Beendigung sollte gegebenenfalls ausdrücklich mit allen betroffenen Vertragsparteien vereinbart werden.
Rechtsgrundlagen: § 573c BGB.