Mietkaution getrennt anlegen: Warum das Privatkonto des Vermieters nicht genügt

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Mietkaution getrennt anlegen: Warum das Privatkonto des Vermieters nicht genügt

Die Kaution ist überwiesen, doch auf Nachfrage heißt es nur, das Geld liege auf dem üblichen Konto des Vermieters. Für eine als Geldsumme überlassene Wohnraummietsicherheit verlangt § 551 BGB grundsätzlich eine getrennte Anlage.

Sicherheit ist kein frei verfügbares Guthaben

Die gesetzliche Regel sieht eine Anlage bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz vor. Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. Auch dann muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Gerade die Trennung ist praktisch bedeutsam: Die Kaution soll nicht ohne erkennbare Abgrenzung im laufenden Vermögen des Vermieters aufgehen. Eine bloße interne Notiz über den erhaltenen Betrag ersetzt diese Anforderung nicht.

Nachweis und Vereinbarung vergleichen

Bitten Sie um einen nachvollziehbaren Nachweis der Anlage und gleichen Sie Betrag sowie Mietverhältnis ab. Prüfen Sie besondere Vereinbarungen sorgfältig. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim enthält das Gesetz eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht. Eigenmächtige Kürzungen der laufenden Miete sollten aus einem Streit über den Anlagennachweis nicht ohne gesonderte rechtliche Prüfung abgeleitet werden.

Rechtsgrundlagen: § 551 Absatz 3 BGB.

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