Reparaturtermin in der Mietwohnung: Welche Abstimmung beide Seiten brauchen
Der Vermieter kündigt einen Handwerker an, doch niemand erklärt, welche Arbeiten geplant sind oder wie lange sie dauern. Für notwendige Erhaltungsmaßnahmen enthält § 555a BGB Pflichten auf beiden Seiten: Der Mieter muss die Maßnahme grundsätzlich dulden, der Vermieter sie grundsätzlich rechtzeitig ankündigen.
Planbarkeit und Dringlichkeit unterscheiden
Von der Ankündigung kann bei nur unerheblicher Einwirkung oder zwingend erforderlicher sofortiger Durchführung abgesehen werden. Ein akuter Rohrbruch ist deshalb anders zu behandeln als eine seit Wochen planbare Reparatur. Eine allgemeine Ankündigung ersetzt auch nicht immer die Abstimmung des tatsächlichen Zutritts.
Teilen Sie nachvollziehbare Terminprobleme früh mit und schlagen Sie erreichbare Alternativen vor. Ein vollständiges Blockieren notwendiger Arbeiten kann rechtliche Nachteile verursachen.
Aufwendungen vorher ansprechen
Entstehen dem Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme notwendige Aufwendungen, sieht das Gesetz einen Ersatz in angemessenem Umfang und auf Verlangen einen Vorschuss vor. Dokumentieren Sie deshalb den konkreten Aufwand und klären Sie vermeidbare Kosten möglichst vorab. Nicht jeder Wunsch nach einer bequemeren Organisation ist automatisch ersatzfähig. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Maßnahme und die Angemessenheit des Aufwands.
Rechtsgrundlagen: § 555a BGB.