Mietmangel melden: Was in eine brauchbare Mängelanzeige gehört

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Mietmangel melden: Was in eine brauchbare Mängelanzeige gehört

Das Fenster schließt nicht mehr dicht, und bei Regen dringt Wasser ein. Wer den Zustand lediglich fotografiert, hat ihn damit noch nicht dem Vermieter angezeigt. § 536c BGB verlangt grundsätzlich eine unverzügliche Mitteilung eines während der Mietzeit auftretenden Mangels.

Beschreiben statt Ursachen raten

Benennen Sie Raum, betroffenen Gegenstand, Beginn und konkrete Auswirkungen. Eine Nachricht wie „Das Wohnzimmerfenster lässt sich seit gestern nicht verriegeln; beim Regen dringt Wasser an der unteren Ecke ein“ ist hilfreicher als die pauschale Aussage, die Wohnung sei mangelhaft. Fotos können die Beschreibung ergänzen.

Bitten Sie um Abhilfe und ermöglichen Sie eine sinnvolle Terminabstimmung. Der Vermieter muss nicht aus einer unspezifischen Beschwerde erraten, welche Reparatur tatsächlich erforderlich ist.

Folgen einer unterlassenen Anzeige

Wird die Anzeige versäumt, können Ersatzansprüche wegen daraus entstehender Schäden und Einschränkungen eigener Mängelrechte folgen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Sichern Sie deshalb den Zugang Ihrer Nachricht. Bei einer akuten Gefahr sind schnelle Kontaktaufnahme und Schadensbegrenzung besonders wichtig; die spätere schriftliche Dokumentation sollte trotzdem nicht fehlen.

Rechtsgrundlagen: § 536c BGB; § 535 BGB.

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