Defekt im ersten Jahr: Was die Beweislastregel beim Verbraucherkauf bewirkt
Ein beim Händler gekauftes Haushaltsgerät fällt einige Monate nach der Übergabe aus. Der Verkäufer behauptet, der Käufer müsse beweisen, dass bereits bei der Lieferung ein Fehler vorhanden gewesen sei. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann § 477 BGB diese Ausgangslage zugunsten des Verbrauchers verändern.
Eine Vermutung mit Voraussetzungen
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den gesetzlichen Anforderungen abweichender Zustand der Ware, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ausgenommen sind Fälle, in denen diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Für lebende Tiere nennt das Gesetz einen kürzeren Zeitraum.
Die Regel ersetzt nicht jede Tatsachendarstellung. Der Käufer sollte zeigen können, welches Problem wann aufgetreten ist. Ein dokumentierter Sturzschaden wird nicht allein deshalb zum anfänglichen Sachmangel, weil das Gerät noch kein Jahr alt ist.
Den Verlauf festhalten
Sichern Sie Kaufbeleg, Übergabedatum und erste Fehlermeldung. Notieren Sie Nutzung und Symptome, ohne Ursachen zu behaupten, die noch ungeklärt sind. Die Jahresfrist der Vermutung darf außerdem nicht mit der Verjährungsfrist der Mängelansprüche gleichgesetzt werden: Es handelt sich um unterschiedliche rechtliche Fragen.
Rechtsgrundlagen: § 477 BGB.