Reparatur oder Ersatzlieferung: Wer bei einem Sachmangel wählen darf
Ein neu gekauftes Gerät ist mangelhaft. Der Händler bietet ausschließlich eine Reparatur an, während der Käufer ein einwandfreies Ersatzgerät möchte. Ausgangspunkt ist das gesetzliche Wahlrecht des Käufers.
Das Wahlrecht hat Grenzen
Nach § 439 Absatz 1 BGB kann der Käufer grundsätzlich Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer darf die gewählte Art unter anderem verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind nicht allein die Reparaturkosten maßgeblich: Das Gesetz nennt auch den Wert der mangelfreien Sache, die Bedeutung des Mangels und mögliche erhebliche Nachteile der anderen Lösung.
Eine pauschale Hausregel „Wir reparieren immer zuerst“ ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso folgt aus dem Wahlrecht kein uneingeschränkter Anspruch auf jede gewünschte Austauschlösung.
Die Ablehnung nachvollziehbar machen
Erklären Sie schriftlich, welche Art der Nacherfüllung Sie wählen. Wird sie abgelehnt, bitten Sie um den konkreten Grund. Halten Sie besondere Nachteile einer Reparatur oder eines Austauschs fest, etwa einen erheblichen Nutzungsausfall. Ob anschließend Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz möglich sind, hängt von zusätzlichen Voraussetzungen ab und sollte nicht allein aus der ersten Ablehnung abgeleitet werden.
Rechtsgrundlagen: § 439 Absätze 1 und 4 BGB.