Reklamation mit Transportkosten: Wer den Weg zur Reparatur bezahlt
Die Waschmaschine ist defekt. Der Verkäufer will sie prüfen, verlangt aber, dass der Käufer den Transport selbst bezahlt. Bei einer berechtigten Nacherfüllung weist § 439 Absatz 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich dem Verkäufer zu. Dazu zählen ausdrücklich auch Transport- und Wegekosten.
Erforderlich bedeutet nicht beliebig
Vor einer eigenmächtig beauftragten teuren Spedition sollte geklärt werden, wie der Verkäufer die Nacherfüllung organisieren will. Nicht jede selbst gewählte Transportlösung ist automatisch in voller Höhe erforderlich. Der Käufer muss die Sache dem Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung stellen; die konkrete Abwicklung hängt auch von Art und Ort der Ware ab.
Fordern Sie deshalb eine klare Mitteilung an, ob ein Retourenetikett, eine Abholung oder ein Vor-Ort-Termin vorgesehen ist. Weisen Sie bei schweren oder fest eingebauten Gegenständen auf die tatsächlichen Schwierigkeiten hin.
Belege sichern
Dokumentieren Sie Zustand und Verpackung vor der Übergabe sowie die abgesprochene Versandart. Bewahren Sie Quittungen und Nachrichten auf. Falls sich später herausstellt, dass kein vom Verkäufer zu verantwortender Mangel vorliegt, stellen sich gesonderte Kostenfragen. Eine gesetzliche Nacherfüllung sollte deshalb nicht mit einer unabhängig erteilten kostenpflichtigen Reparaturbestellung verwechselt werden.
Rechtsgrundlagen: § 439 Absätze 2 und 5 BGB.